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Wirtschaftsrecht
Rechtsanwalt/Anwalt in Mainz und Mannheim
Wirtschaftsrecht
Wirtschafts- und Handelsrecht ist eine komplexe Querschnittsmaterie, der sich FMP/Mainz immer schon gewidmet hat, gerade auch vor dem Hintergrund, daß sich in diesen Rechtsgebieten die Schlüsselqualifikationen (SQ) FMP***Mainz optimal niederschlagen, eben auch wie im Gesellschaftsrecht und Medienrecht.
Dies betrifft die wirtschaftlichen Außenbeziehungen eines Unternehmens unter Einschluß auch des Außenwirtschaftsrechts, Steuerrechts nebst Fragen der Innenorganisation im Unternehmens- und strategischen Verbund.
FMP steht beratend und gestaltend bei der vertragsrechtlichen Gestaltung dieser Außenbeziehungen, der Risikoanalyse sowie auch bei der konstruktiven und zielgeführten Lösung von Leistungsstörungen zur Verfügung.
Die Erarbeitung sachgerechter außergerichtlicher Lösungsansätze zwecks Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen steht im Vordergrund. Gerade dies ist Zielsetzung und Ausfluß der Arbeit in sachorientierten Teams, also von RAe*, StB* und WP* in FMP***Mainz.
Dies gilt dann weiter gerade auch im Wettbewerbsrecht nebst Randgebieten:
Wenn auch ein total geändertes Verbraucherleitbild sowie Wegfall zahlreicher gesetzlicher Wettbewerbsbeschränkungen den Weg für neuartige und offensivere Werbemaßnahmen eröffnen, unterliegen
- Wettbewerb,
- Werbung,
- Marketing
noch immer einer Vielzahl von Restriktionen durch Rechtsvorschriften, Richtlinien und Rechtsprechung, die von der Klientel, also
- Unternehmen,
- Agenturen,
- Medienunternehmen
zu berücksichtigen sind und damit auch Beratungs- und Gestaltungsinhalte beeinflussen.
FMP checkt Werbemaßnahmen auf wirtschaftliche wie rechtliche Zulässigkeit. FMP berät bei der Konzeption von Strategien.
Unzulässige Wettbewerbsmaßnahmen von Konkurrenten werden effektiv unterbunden. Gerade beraten wir auch bei der Gestaltung und Verhandlung von Agentur- Schulungs- und Projektverträgen unter Einbezug der weiteren Spezialressorts FMP, gerade dieses Ressortmanagement wird durch die zentrale GF (ZGF/Mainz) geleistet und durch die Ass. d. GF gesteuert.
Mandanten und Klientel sind seit jeher mittelständische Werbung treibende Unternehmen aus verschiedensten Branchen, insbesondere aus der Konsumgüter- und Lebensmittelindustrie, Bausektor, Agenturen und Verlage aus allen Kommunikationssparten nebst deren Mutterunternehmen, dies auch mit entsprechendem Auslandsbezug.
Gerade auch die Freizeitbranche sowie Medienbranche zählen zu den dynamischen Wachstumsmärkten unter Einschluß auch der entsprechenden Medienvertretung und Präsenz. FMP berät Sportler, Vereine und Verbände, Medieninstitutionen, gerade auch
- Veranstalter,
- Agenturen,
- Sponsoren und sonstige sportnahe Unternehmen,
dies sowohl strategisch als auch juristisch/taktisch in
- vertrags-,
- gesellschafts- und
- prozeßrechtlichen Angelegenheiten.
Schwerpunkte der Tätigkeit bilden dabei rechtliche sowie wirtschaftliche Fragen zu Sportverträgen, auch Persönlichkeitsrechten, insbesondere Lizenzen sowie Merchandising, Sponsoring und Werbung sowie die Beratung zu Rechtsform, Satzung und Statuten, wobei Beratung neben Gestaltung sowie die Vertretung von natürlichen wie juristischen Personen gleichberechtigt nebeneinander stehen. Die stellt eine der Kernkompetenzen von FMP, RAe*, StB*, WP seit Jahrzehnten dar.
Eingeschlossen sind dann auch:
Kultur- oder Entertainmentveranstaltungen, aber auch der Freizeit- und Sportbetrieb im Allgemeinen, die ohne die flankierende Unterstützung im Sponsoring kaum noch finanzierbar sind. Die einschlägigen Kommunikationsinstrumente Werbung mit Öffentlichkeitsarbeit werden zunehmend begleitet durch Sponsoringengagements von öffentlicher Hand oder Privatwirtschaft. Die Medienarbeit ist unerläßlich:
Die Gestaltung entsprechender Verträge schließt ein Rechteeinräumung und -vermarktung, also eine ebenso wichtige Rolle wie die steuerrechtliche Ausgestaltung solcher Engagements, die in den Gesamtkontext
- Wettbewerbsrecht,
- Werberecht und
- Medienrecht
einzustellen ist.
Weiter und vorab:
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht gewinnen an Bedeutung. Gerade hier sind Spezialistenteams von RAe*, StB* und WP* von FMP/MSP aufgestellt, also in der Synergie von Wirtschaftsrecht mit Gesellschaftsrecht, Steuer- und Medienrecht.
Dies dient dann gerade auch der präventiven strafrechtlichen Beratung, die wiederum gerade im Wirtschaftsverkehr immer mehr an Bedeutung gewinnt, von Compliance bis zu Conduct-Vorgaben sowie über die Gutachtenerstellung unter Einschluß der Vertretung und Verteidigung in Strafsachen, namentlich in Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen.
Zu benennen - nicht abschließend - sind die Partner Dr. Fromm und Dr. Munck/Schmitt in den Büros Mainz/Mannheim. Gerade hier gilt die Devise „Recht bleibt Recht’, auch wenn diese in der Durchsetzung auf mannigfaltige Widerstände behördenseits und durch die Justiz selbst stoßen mag.
Schließlich bindet dies auch den Bereich Versorgung wie Entsorgung ein, die Liberalisierung der Energiewirtschaft auf der Ebene der EU mischt die Energiemärkte bei gewerblichen sowie bei Endkunden/Verbraucher auf.
Die Beratung und Gestaltung der rechtlichen Grundlagen für die Klientel über die diese betreffenden Auswirkungen und Rechtsfolgen der Rechtslage bei der Gestaltung von Energieversorgungsverträgen und deren Erfüllung, ebenso bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung sind von Relevanz. Es gilt, Fragestellungen des Zulassungsrechts/Genehmigungsfragen der konventionellen Anlagen zur Energieerzeugung ebenso wie bei Anlagen zur Stromerzeugung aus regenerativen Energien zu steuern.
Insbesondere:
Darin eingebunden sind wettbewerbsrechtliche sowie Fragen der Versorgungspflicht, die Rechte wegen Energieleitungen (Pipelines), des Netzzugangs, der Durchleitung sowie der Förderung erneuerbarer Energien und die abzuleitenden vertraglichen Ausgestaltungen. Die vorstehend bereits ausgesprochenen Rechtskreise. bzw. Rechtsgebiete sind ebenso angesprochen.
Zur Klientel gehören sowohl Versorgungsunternehmen als auch Energie-Kunden, Abfallentsorger, Landesgesellschaften u. a. m., die jeweils in den Teams von FMP - RAe* - StB* - WP* sich wiederfinden bis hin zur organschaftlichen Vertretung durch Mitglieder der Gesamtpraxis ebenda.
Querschnittsmaterie
Das Wirtschaftsrecht ist in seiner Gesamtheit die Bündelung aller privatrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen und damit auch die Bündelung der Maßnahmen, mit denen ein Staat auf die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben Beteiligten untereinander, allerdings auch im Verhältnis zum Staat einwirkt. Damit ist Wirtschaftsrecht der Oberbegriff in einer Art Querschnittsmaterie für das Recht des Wirtschaftsverkehrs sowie damit auch die rechtliche Grundlage der Wirtschaftspolitik. Diese wiederum ist ins Verhältnis zu setzen mit der Finanz- oder Fiskalpolitik, damit auch der Konjunkturpolitik und der Geldpolitik als solche.
Auf internationaler Ebene regelt das internationale Wirtschaftsrecht die Wirtschaft, insoweit bestehend aus den Elementen Wirtschaftsverfassungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht und Wirtschaftsprivatrecht.
Verfassungsrecht
Durch die Verfassungsrechtlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland ist eine ausdrücklich bestimmte Wirtschaftsform im Sinne eines Wirtschaftsverfassungsrechts nicht vorgeschrieben, z. B. eröffnet Artikel 15 Grundgesetz im Gegensatz zu Artikel 14 Grundgesetz sogar die Sozialisierung der Güter. Die verfassungsrechtlichen Regelungen sind dann in den Artikeln 12, 14 bzw. 74 und 109 Grundgesetz niedergelegt.
Grundsatz
Auch nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von einer wirtschaftpolitischen Neutralität aus und wird lediglich eingeschränkt durch die gleichrangig geltenden Prinzipien des Rechts- und Sozialstaates, letztlich auch die Bindung an und durch die Grundrechte und das Demokratieprinzip. Dies bedeutet, dass die vorherrschende soziale Marktwirtschaft eher eine politische Dimension darstellt, als denn eine grundgesetzlich oder verfassungsrechtlich angeordnete Dimension. Dies mag dann auch den Wettstreit der politischen Parteien kennzeichnen, also etwa die Ausrichtungen der führenden Parteien CDU/CSU - SPD - F.D.P. - u. a. m., z. Z. z. B. in RLP - Klöckner/CDU, - Beck/SPD, -Brüderle/F.D.P.
Gewaltenteilung
Die Aufgabenfunktion des Staates wiederum ist unterteilt nach dem Gewaltenteilungsprinzip in die Exekutive, Legislative sowie die Jurisdiktion, wobei mit seinen administrativen Einrichtungen der Staat ein System der Eingriffs- und Leistungsverwaltung darstellt. Demnach läßt sich das Wirtschaftverwaltungsrecht in Abgrenzung zum Wirtschaftsverfassungsrecht darstellen als das Wirtschaftsförderungsrecht bzw. Subventionsrecht, auch zu nennen ist die Monopolverwaltung, die wiederum die Regulierung oder Bewirtschaftung des Marktes und letztlich auch die Überwachung der Wirtschaft abbildet. Hinzukommt das Wirtschaftsprivatrecht, welches Regeln vorgibt im Sinne des Leistungsaustausches, wobei allerdings auch die Urproduktion nicht ausgeschlossen ist. Damit gilt das Wirtschaftsprivatrecht auf dem Markt zwischen Produzenten, Händlern und Konsumenten, was wiederum dann die gesetzliche Anwendbarkeit eröffnet zu den grundlegenden Regelungen des bürgerlichern Gesetzbuches bzw. des Handelsrechtes mit den jeweils spezifizierten Nebengesetzen.
Wie bereits erwähnt, ist auch das Europäische Wirtschaftsrecht zu beachten, mehr und mehr natürlich auch bedingt durch den Zuwachs der Mitgliedschaften in eben diesen EU-Staaten. Hervorzuheben ist im Bereich des Gesellschaftsrechtes und damit im Bereich des Europäischen Gesellschaftsrechtes wie S. A., die im Wesentlichen an die Regelungsvorgaben des Aktiengesetzes angelehnt ist. Hinzu kommen selbstverständlich auch Regelungen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtschutzes (GRUR), der sich mit dem Schutz des Unternehmens befasst in Anlehnung wiederum an die Schutzmechanismen, die auch für Privatrechtssubjekte gelten und diesen spiegelbildlich nachgebildet sind. So ist das Namensrecht für Privatpersonen widergespiegelt im Markenrecht für ebensolche Privatpersonen, aber und auch für Unternehmen (siehe dazu Konzept/Tätigkeitsfelder FROMM***MAINZ/...FMP...RECHT).
Die Anwendbarkeit der vorstehend angedeuteten Rechtskomplexe spielen dann eine Rolle im vorerwähnten Gesellschaftsrecht, also bei der Rechtsformwahl, bei praktischen Fragen wie Kapitalerhöhung, Organhaftung, wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen und/oder Verstöße gegen eben gesetzliche Vorgaben.
Damit stellt das Wirtschaftsrecht eine Querschnittsmaterie dar. Einerseits sind die Verhältnisse zwischen Staat und Unternehmen geregelt als andererseits auch die Bindung an Gesetze. So ist der Staat aufgerufen, Wirtschaftspolitik durch Subventionen zu unterstützen ebenso wie andererseits den freien Marktverkehr durch Verhinderung von Monopolbildungen beizubehalten. Der Gesetzesvorrang und damit auch die Vorgabe der Beachtung gesetzlicher Vorschriften reicht vom Arbeitsrecht über Bilanzrecht bis hin zu Umweltschutz und Zeitarbeitsrecht, wobei die wichtigsten Kernstücke im Handels- und Gesellschaftsrecht niedergelegt sind. Dabei ist zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen zu unterscheiden, was wiederum Auswirkungen auch für das Wirtschaftsstrafrecht als Teilbereich des Wirtschaftsrechtes zeitigt. Bis hin zum Insolvenzrecht sind also die Ablaufsituationen des Geschäftsverkehrs wohl im kleinen als auch im großen Maßstab der entsprechenden Beachtung zuzuführen.