Inhalt
Medizinrecht
Rechtsanwalt in Mainz und Mannheim
Arzthaftung
Behandlungsvertrag
Die Behandlung eines Patienten durch einen Arzt lässt juristisch betrachtet einen Behandlungsvertrag zustande kommen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arzt kein Honorar verlangt oder das Honorar von dritter Seite, etwa einem Sozialversicherungsträger, getragen wird.
Behandlungsfehler und Schadenersatz
Unter einem Behandlungsfehler versteht man eine nicht angemessene, zum Beispiel nicht sorgfältige, fachgerechte oder zeitgerechte Behandlung des Patienten durch einen Arzt. Behandlungsfehler können Schadenersatzansprüche auslösen.
Ärztliche Aufklärung
Grundsätzlich stellt jede ärztliche Maßnahme zunächst eine strafrechtliche Körperverletzung dar. Allerdings ist die Maßnahme gerechtfertigt, wenn der Patient vorab zugestimmt hat. Die Zustimmung setzt aber voraus, dass der Patient über die beabsichtigte Maßnahme, ihre Erfolgsaussichten und die möglichen negativen Folgen Bescheid weiß.
Patientenrechte
Allgemeines
Patientenrechte sind die Rechte der Patienten gegenüber Ärzten und anderen Angehörigen des Gesundheitswesens im Rahmen einer Heilbehandlung.
Recht auf Einsicht in Patientenakte
Das Recht auf Einsicht in die eigenen Krankenunterlagen kann sich aus verschiedenen Spezialgesetzen ergeben, folgt aber häufig bereits aus dem Behandlungsvertrag.
Ärztliche Schweigepflicht
Die Schweigepflicht bedeutet die Wahrung von Patientengeheimnissen durch Ärzte, Krankenpflegepersonal und ärztliches Hilfspersonal. Unter dem Patientengeheimnis versteht man jede Tatsache, die nur dem Patienten oder einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Patient ein schutzwürdiges Interesse hat.
Patientenverfügung
Allgemeines
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer einwilligungsfähigen volljährigen Person für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.
Rechtliche Verbindlichkeit
Für den Betreuer oder den Bevollmächtigten ist die Patientenverfügung unmittelbar verbindlich. Betreuer oder Bevollmächtigter müssen dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen Ausdruck und Geltung verschaffen, wenn die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Abgrenzung
Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht (Vertreter entscheidet selbständig anstelle des Entscheidungsunfähigen) sowie der Betreuungsvollmacht (selbstbestimmte Vorsorge für den Fall, nicht mehr zu Entscheidungen fähig zu sein) abzugrenzen.
Ärztliches Berufsrecht
Allgemeines
Das ärztliche Berufsrecht enthält Standesregeln, unter welchen die Berufsausübung erfolgen soll. Es ist niedergelegt in den jeweiligen Berufsordnungen der Ärzte in den Bundesländern.
Berufsrechtswidrige Werbung
Dem Arzt ist es unter anderem verboten, irreführende oder anpreisende Werbung zu schalten. Darüber hinaus darf er keine Werbung für bestimmte Medizin- oder Arzneimittelprodukte machen.
Ärztekammern
Über die Einhaltung des Berufsrechts durch die Ärzte wachen die jeweiligen Ärztekammern der Bundesländer.
Abrechnung der Ärzte
GOÄ
Gegenüber Privatpatienten rechnen die Ärzte nach der sogenannten Gebührenordnung für Ärzte ab. Gegenüber der Krankenkasse ist der Patient hier vorleistungspflichtig-
EBM
Gesetzlich versicherte Patienten haben in den meisten Fällen überhaupt nichts zu veranlassen. Der Arzt rechnet hier über die Kassenärztliche Vereinigung mit den Krankenkassen ab, die jeweiligen Gebührenpositionen finden sich in dem sogenannten Einheitlichen Bewertungsmaßstab.
Kassenärztliche Vereinigung
Den Kassenärztlichen Vereinigungen gehören in Deutschland alle Ärzte und Psychotherapeuten an, die zur ambulanten Behandlung von Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen zugelassen oder ermächtigt sind (Vertragsärzte). Hauptaufgaben sind die Erfüllung der durch das Sozialgesetzbuch V übertragenen Aufgaben, die Sicherstellung der ambulanten kassenärztlichen Versorgung sowie die Vertretung der Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen.