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Schwarzgeldabreden können teuer werden
Zivilrecht

(Kiel) Schwarzgeldabreden können teuer werden – dies bestätigt eine neue Entscheidung des OLG Hamm vom 06.02.2023.

Das OLG Hamm hat in einer jetzt veröffentlichen Entscheidung vom 06.02.2023, Az. 2 U 78/22 festgestellt, dass ein Kaufvertrag bei  einer Schwarzgeldabrede nichtig sei. Dies hatte teure Folgen für den Käufer, erläutert der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

In dem entschiedenen Fall stritten die Parteien um die Rückzahlung eines Kaufpreises für ein Sportstudio. Die Parteien hatten einen Kaufvertrag über das Unternehmen unterzeichnet und im schriftlichen Vertrag einen Kaufpreis von 5.000,00 € vereinbart. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien mündlich, dass der Käufer, der spätere Kläger, über den vereinbarten Kaufpreis von 5.000,00 € weitere 30.000,00 €, insgesamt also 35.000,00 € bezahle.

Über die Abwicklung des Kaufvertrages kam es später zwischen den Parteien zum Streit, der Käufer (Kläger) erklärte dann den Rücktritt vom Vertrag, dies wurde vom Verkäufer (Beklagter) akzeptiert.

Der Kläger verlangte dann vom Beklagten die Rückzahlung von 31.000,00 € und trug vor, dass er neben einem überwiesenen Betrag von 1.000,00 € weitere Zahlungen in Höhe von 25.000,00 € und 5.000,00 € in bar an den Beklagten geleistet habe. Nach dem Rücktritt vom Vertrag habe er einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen.

Diese Klage blieb vor dem OLG Hamm erfolglos.

Das OLG Hamm stellte hierbei fest, dass dem Kläger kein vertraglicher Rückgewährsanspruch nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag zustehen könne, da der Kaufvertrag insgesamt nichtig sei. Der Vertrag sei hier nach dem Vorbringen des Klägers wegen eines Verstoßes gegen § 370 AO gemäß  § 134 BGB nichtig. Eine Schwarzgeldabrede führe insgesamt zur Nichtigkeit des Kaufvertrages.

Das OLG Hamm stellt weiter auch fest, dass dem Kläger auch kein Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus §§ 812, 818 BGB zustehe. Denn nach § 817 Satz 1 BGB könne eine Leistung nicht zurückgefordert werden, wenn die Erbringung der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Dies sei aber bei der Erbringung einer Schwarzgeldzahlung der Fall.

Die Rückzahlungsklage des Käufers blieb daher insgesamt ohne Erfolg.

Rechtsanwalt Henn betont, dass diese Entscheidung des OLG Hamm wieder zeige, dass Schwarzgeldabreden „teuer“ werden können und zusätzlich natürlich immer auch noch die Gefahr bestehe, dass zumindest eine versuchte Steuerhinterziehung vorliege. Von Schwarzgeldabreden könne daher nur abgeraten werden

 

DASV, Kiel, den 03.07.2023

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