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Neue Regelungen zur Antragspflicht bei Überschuldung
Zivilrecht

(Kiel) Seit der Corona-Krise gibt es gefühlt ständig neue Regeln. Das gilt auch für das Insolvenzrecht. Nun kommen auch noch die Unwägbarkeiten durch die Engpässe bei der Energieversorgung und der Beschaffung von Rohstoffen dazu. Viele Unternehmen sprechen von einer weiteren Krise. In der Öffentlichkeit werden daher Diskussionen darüber geführt, wie betroffene Unternehmen unterstützt werden können.

Ein Beitrag des Staates ist es, so der Mannheimer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Rainer – Manfred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, mit einer Gesetzesänderung die Frist für die Stellung eines Insolvenzantrags zu verlängern. Den Unternehmen soll Luft verschafft werden. Das aber nur für den Fall der Überschuldung. Und auch nur befristet bis zum 31.12.2023. Die Fristverlängerung gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit. Hier bleibt es bei der in § 15 a InsO geregelten Verpflichtung zur unverzüglichen Antragstellung und einer Höchstfrist von drei Wochen.

Die wichtigsten Punkte in Kürze:

  • Das CovInsAG heißt jetzt SanInsKG (Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen).
  • Die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Überschuldung wurde von sechs auf acht Wochen verlängert.
  • Der Zeitraum für eine positive Fortführungsprognose beträgt nun nicht mehr 12 Monate, sondern nur noch vier Monate. Unternehmen müssen also für die Frage, ob Insolvenzantrag gestellt werden muss oder nicht, nur noch einen relativ überschaubaren Zeitraum bewerten. Kann das Unternehmen nach dieser Prognose innerhalb der nächsten vier Monate trotz der aktuellen Rahmenbedingungen seine innerhalb der nächsten vier Monate fällig werdenden Verbindlichkeiten erfüllen, muss kein Insolvenzantrag gestellt werden. Auch wenn das Unternehmen überschuldet ist.
  • Diese Verbesserung greift auch für Unternehmen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 09.11.2022 bereits überschuldet waren. Allerdings darf dann die bis dahin geltende Insolvenzantragsfrist von sechs Wochen noch nicht abgelaufen sein.
  • Die Überschuldung muss nicht durch die aktuelle Energie- bzw. Beschaffungskrise verursacht worden sein.
  • Die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen wurden ebenfalls verkürzt: Von sechs auf vier Monate.

Das hört sich auf den ersten Blick alles gut an. Allerdings nochmals: Ist das Unternehmen zahlungsunfähig, nutzen auch die neuen Erleichterungen nichts. Es muss Insolvenzantrag gestellt werden.

  • Aufgepasst:

Unabhängig von diesen Erleichterungen für den Insolvenzantrag gelten die Spielregeln für Geschäftsleiter aus anderen Gesetzen trotzdem weiter:

So hat z.B. die Geschäftsführung von juristischen Personen (GmbH etc.) und von anderen Unternehmen (§ 15a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 InsO) trotzdem fortlaufend über die Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Sie sind auch zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen verpflichtet, wenn sie solche Entwicklungen erkennen, § 1 StaRUG.

Auch die Vorschriften zur Bilanzierung müssen weiterhin erfüllt werden.

Gefährlich kann es werden, betont Althaus, wenn Verbindlichkeiten eingegangen werden, welche erst nach den besagten vier Monaten fällig werden: Hier muss trotzdem geprüft werden, ob diese Verpflichtungen dann auch erfüllt werden können. Ansonsten droht dem Geschäftsführer das Risiko einer Strafbarkeit und eine persönliche Haftung wegen Eingehungsbetrug, §263 StGB.

Es empfiehlt sich also auch jetzt, den Blick längerfristig in die Zukunft zu richten.

 

DASV, Kiel, den 23.11.2022

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