(Stuttgart) Bei der Auslegung von Testamenten entsteht immer wieder Streit über die Frage, welche Vermögenswerte von den Begriffen Bargeld oder Barvermögen umfasst werden.
In einer aktuellen Entscheidung vom 20.12.2023 musste sich jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 3 U 8/23 mit dieser Frage befassen. Darauf verweist Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn von der der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser nachfolgendes Vermächtnis angeordnet:
„Das bei Eintritt des Erbfalls vorhandene Barvermögen soll zu 1/3 an meine Tochter XX ausgezahlt werden.“
Erben und Vermächtnisnehmerin stritten dann die Frage, welche Vermögenswerte von dem Begriff Barvermögen erfasst sein sollten.
Grundsätzlich ist bei der Auslegung von Testamenten immer zuerst entscheidend, wie der jeweilige Erblasser den verwendeten Begriff verstanden hat. Dies konnte jedoch im Gerichtsverfahren nicht geklärt werden. Das OLG Oldenburg musst daher entscheiden. Denn die Vermächtnisnehmerin war der Auffassung, der Begriff „Barvermögen“ umfasse sämtlichen liquiden Mittel des Erblassers, insbesondere sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapiere und Bargeld im engeren Sinne.
Das OLG Oldenburg stellte sodann fest, dass der Begriff Barvermögen Bargeld im engeren Sinne (Geldscheine und Münzen) und Bankguthaben bei Banken. Genossenschaftsanteile und Wertpapiere würden dagegen nicht zum Barvermögen gehören.
Rechtsanwalt Henn erläutert, dass über Begriffe wie Bargeld, Barvermögen, Kontoguthaben und ähnliche Begriffe oft gestritten werde. Man sollte deshalb Testamente sorgsam formulieren und möglichst genau zu beschreiben, welche Vermögenswerte von dem Begriff erfasst sein sollen. Mit präzisen, eindeutigen Formulierungen könnten oftmals Streitigkeiten vermieden werden, erläutert Fachanwalt für Erbrecht Henn.
DANSEF Stuttgart, den 19.02.2024
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