Das OVG Münster hat in zwei Angelegenheiten (Az: 20 A 318/14 und 20 A 319/14 (I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 3508/12 und 8 K 3688/12) entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll nach dem KrWG unzulässig ist.
Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Ennepe-Ruhr-Kreis einem gewerblichen Entsorgungsunternehmen mit zwei Ordnungsverfügungen die gewerbliche Sammlung von „gemischten Abfällen“ untersagt hat, da diese der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterlägen.
Das Gericht begründet dies folgendermaßen: „Es sei bereits fraglich, ob sich die Anzeige der Klägerin tatsächlich - wie im gerichtlichen Verfahren behauptet - auf eine beabsichtigte Sammlung von Sperrmüll beschränke. Aber selbst wenn dies anzunehmen wäre, sei die angezeigte Sammlung insoweit unzulässig. Denn auch Sperrmüll unterfalle der einschlägigen gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG, der die Entsorgung von "gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen" im Einklang mit dem Europarecht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorbehalte. Damit solle garantiert werden, dass diese Abfälle ortsnah und nach dem Stand der Technik verwertet würden und nicht möglichst kostengünstig. Sperrmüll sei aber nichts anderes als "großteiliger Restmüll" und berge damit letztlich die gleichen Risiken hinsichtlich der umweltgerechten Entsorgung wie der (kleinteiligere) Restmüll. Von der stofflichen Zusammensetzung her unterschieden sie sich nicht. Zudem sei angesichts unterschiedlicher Tonnengrößen nicht abstrakt festlegbar, wann es sich noch um Restmüll oder schon um Sperrmüll handele. Dass der Gesetzgeber trotz dieser Risiken die Sperrmüllsammlung gewerblichen Entsorgungsunternehmen habe eröffnen wollen, lasse sich auch aus dem Gesetzgebungsprozess nicht ableiten.“
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gegen die Urteile wurde zugelassen.
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