Am 21. März 2019 hat das Oberlandesgericht München gleich zwei bemerkenswerte Urteile in Sachen „Vergütung“ gefällt, die den Medien-Sektor betreffen. Dabei ging es zum einen um eine „Tantieme-Regelung“ im Musik-Bereich und zum anderen um die Vermarktungsrechte beim Jugendbuch-Klassisker „Die unendliche Geschichte“ von Michael Ende. Im ersten Fall stand die Beziehung zwischen einem Musikverlag und dem Komponisten Pepe Ederer zur Debatte. Der Komponist hatte 1965 zehn Lieder beim Musik-Verlag verlegen lassen, darunter Schlager wie „Es ist nie zu spät“, „Aber Dich gibt’s nur einmal für mich“, „Zwei Gitarren - Eine Sweetheard Melodie“ oder „Bring mir Glück Schornsteinfeger“. Der Komponist und seine beiden Texter-Kollegen haben den Vertrag mit dem Musikverlag 2017 fristlos gekündigt, weil sie der Auffassung waren, dass der Verleger über Jahre nicht ausreichend aktiv gewesen sei, obwohl er eine Tantieme in Höhe von bis zu 40 Prozent der Erträge bekommen habe, die beim Abspielen im Radio oder anderen kommerziellen Events erzielt wurden. Darüber hinaus sei auch die Dauer des Vertrages „sittenwidrig“, weil er noch 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten weiterlaufen würde. Einige dieser zehn Lieder kommen noch häufig zum Einsatz und bescheren den Beteiligten daher attraktive Tantieme-Einnahmen.
Gegen die Kündigungen wehrte sich der Musikverlag und reichte mit Erfolg Klage beim Landgericht München ein. Gegen das Urteil ging nur noch der Komponist in Revision. Die OLG-Richter haben ebenso wie das Landgericht München in erster Instanz dem Musik-Verlag Recht gegeben (Urteil vom 21. März 2019 – Az.: 29 U 2854/18). Die Verträge zwischen dem Musik-Verlag und den drei Künstlern sind 1965 nach dem damals geltenden Vertragsmuster des Deutschen Musikverleger Verbandes (sitzt heute in Berlin) abgeschlossen worden. Alle Regelungen waren 1965 marktüblich und sind somit auch nicht sittenwidrig gewesen.
Im anderen Verfahren ging es um die Vermarktungs- bzw. Merchandising-Rechte des Jugendbuch-Klassikers „Die unendliche Geschichte“ von Michael Ende. Die lagen bei einem Anwalt, der zusammen mit seinem Sohn behauptete, diese Rechte hätte der inzwischen verstorbene Autor Michael Ende ihm auf Lebenszeit als Dank dafür versprochen, weil er ihm bei der Vermittlung der Filmrechte 1984 geholfen habe. Sowohl der Nachlassverwalter von Michael Ende als auch dessen Erben waren anderer Auffassung. Ihrer Meinung nach seien solche Rechte niemals zugesichtert worden. Die OLG-Richter schlossen sich den Argumenten des Nachlass-Verwalters und der Erben an und wiesen die Klage des Anwaltes ab (Urteil vom 21. März 2019 – Az.: 29 U 2105/18). Eine Revison wurde nicht zugelassen. (ps)
Der Titelschutzanzeiger, Nr. 1405, Woche 13, 29.03.2019
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