Der 5. Zivilsenat am Kammergericht Berlin hat in der Begründung zu seinem Urteil vom 9. Januar 2019 die Vorgaben präzisiert, ob und wie Blogger bzw. Influencer in ihren Artikeln werbliche Aussagen kennzeichnen müssen (Az.: 5 U 83/18). In dem Verfahren ging es um die drei Abmahnungen/Unterlassungsansprüche des Verbandes Sozialer Wettbewerb e. V. gegen die Influencerin Vreni Frost. Die Influencerin soll nach Auffassung des Verbandes auf Instragram drei Posts verbreitet haben, die Links auf die Internet-Präsenz von Produkt-Anbietern hatten, aber es gab keine Kennzeichnung der Posts als Werbung. Das Landgericht Berlin gab dem Antrag des Verbandes in vollem Umfang statt (Urteil vom 24. Mai 2018 – Az.: 52 O 101/18). Das Kammergericht bestätigte zwei Abmahnungen, hob aber eine auf.
In der Presse-Information vom 23. Jan. 2019 heißt es als Erläuterung: „Die Richter des 5. Zivilsenats haben in ihrer Entscheidung ausgeführt, dass es nicht gerecht-fertigt sei, Beiträge eines Influencers, die Links auf Internet-Auftritte von Produkt-Anbietern enthalten, generell als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen. Zu prüfen seien viel-mehr stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stünden, würden nicht dem UWG unterfallen.
Im konkreten Fall habe die Antragsgegnerin mit den beanstandeten Posts auf Instagram nicht zu privaten Zwecken, sondern als Unternehmerin gehandelt. Die von ihr gesetzten Links mit Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer Unternehmen seien geeignet gewesen, den Absatz der von diesen Unternehmern angebotenen Waren zu fördern. Zwei der drei beanstandeten Posts hätten auch nicht allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung ihrer Follower gedient, so dass sich die Antragsgegnerin insoweit nicht darauf berufen könne, allein einen grundrechtlich geschützten redaktionellen Beitrag veröffentlicht zu haben.
Entscheidend sei bei diesen zwei Posts nach Ansicht des Kammergerichts unter anderem die Vermischung von redaktionellen Äußerungen mit als Werbung zu qualifizierenden Links bzw. der fehlende inhaltliche Bezug jeweils eines Links zu dem jeweiligen Post. Insoweit hätten die bei diesen beiden Instagram Posts gesetzten Tags nach Ansicht der Richter des 5. Zivilsenats keinen Informationsgehalt. Einzig erkennbarer Zweck sei es gewesen, die Neugier des Besuchers und die Erwartung zu wecken, durch einen Mausklick Weiteres erfahren zu können. Der so angelockte Besucher werde bei diesen Posts unmittelbar mit der Werbung des Unternehmens konfrontiert, wenn er dem Link folge. Bei dem dritten von der Antragstellerin beanstandeten Instagram Post sei es dagegen vor allem um die für ihre Follower interessante Aufmachung der Antragsgegnerin mit bestimmten Kleidungsstücken und Accessoires gegangen, so dass es sich nach Ansicht des Kammergerichts nur um einen redaktionellen Beitrag gehandelt habe, der allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten diene. Die Antragsgegnerin habe insoweit durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, für diesen dritten Instagram Post weder von den in den Tags genannten Unternehmen noch von Dritten Entgelte erhalten zu haben. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, auch diesen Post mit einem Hinweis auf (s)einen kommerziellen Zweck zu versehen, bestand nach Ansicht der Richter des 5. Zivilsenats des Kammergerichts unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht.
Abschließend hat das Kammergericht klargestellt, dass eine Differenzierung nach dem Gegenstand der redaktionellen Berichterstattung bzw. der Meinungsäußerung mit der Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit nicht vereinbar sei. Berichte über Modetrends seien nicht weniger schützenswert als Berichte über gesellschafts- und tagespolitische Themen.“ (ps)
Titelschutz Anzeiger, Nr. 1396, Woche 4, 25.01.2019
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