Die digitale Transformation erfordert nicht nur ein Umdenken in traditionellen Märkten, sondern sorgt auch beim Urheber-Recht für eine andere Bewertung. So darf eine Suchmaschine bei den Vorschau-Bildern auch urheberrechtlich geschützte Fotos zeigen, ohne dass dadurch eine Verletzung der Urheber-Rechte erfolgt. Das hat der unter anderem für das Urheber-Recht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichthofs mit Sitz in Karlsruhe entschieden (Urteil vom 21. Sept. 2017 – Az.: I ZR 11/16).
Die Klage hatte das US-Unternehmen Perfect 10 eingereicht, das auf seiner Website Erotik-Fotos anbietet. Aus dem passwortgeschützten Bereich waren nun Fotos über die Google-Suche als verkleinerte Vorschau-Bilder verfügbar. Darin sah Perfect 10 eine Verletzung der Urheber-Rechte, denn man hatte von den Fotografen die ausschließlichen Nutzungsrechte erworben. Vor diesem Hintergrund wurde beim Landgericht Hamburg Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz eingereicht – ohne Erfolg. Auch die Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht wurde abgewiesen.
In der BGH-Presse-Info heißt es: „Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.) stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Diese Erwägung gilt auch für Suchmaschinen und für Links, die – wie im Streitfall – den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.
Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.
Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe muss deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren.“(ps)
Der Titelschutz Anzeiger, Nr.: 1344, Woche 39, 26. September 2017
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