Der Bundesgerichtshof hat im Dezember 2018 eine Grundsatz-Entscheidung gefällt, bei der es um die Anwendung der Grundsätze der Drittunterwerfung im Äußerungsrecht geht (Urteil vom 4. Dez. 2018 – Az.: VI ZR 128/18). Der VI. Zivilsenat hat in diesem Verfahren ein Urteil gefällt, dass nicht im Einklang mit der herrschen-den Meinung steht und da-mit auch die Entscheidungen der Vorinstanzen revidiert OLG Hamburg Az.: 7 U 175/16 und LG Hamburg(Az.: 324 O 70/16). Die Hamburger Kanzlei Damm & Mann Rechtsanwälte hat in diesem Verfahren die Beklagte vertreten. Der Grün-der Prof. Dr. Roger Mann hat das BGH-Urteil erläutert: „Eine bereits einmal abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem Betroffenen kann grundsätzlich auch im Presserecht die Wiederho-lungsgefahr und damit die Ansprüche anderer, durch dieselbe Veröffentlichung Betroffener beseitigen. Das ist die Quintessenz eines bereits am 04.12.2018 im Tenor verkündeten Urteils, dass den Parteien jetzt begründet zugestellt worden ist. Damit hat der Bundesgerichtshof eine lange umstrittene Frage gegen die vorherrschende Meinung in der Literatur entschieden.
In den Vorinstanzen hatten das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg die Rechtsfrage noch anders beurteilt. Der BGH hat die Argumentation der Hamburger Gerichte in seiner Entscheidung jedoch verworfen. Ebenso wie im Wettbewerbs-recht könne die Wiederholungsgefahr ihrer Natur nach nicht unterschiedlich im Verhältnis zu verschiedenen Verletzten beurteilt werden, da bei ein und derselben Handlung die Wiederholungsgefahr nicht einem Gläubiger gegenüber beseitigt, dem anderen gegenüber jedoch fortbestehen könne. Eine abweichende Beurteilung sei auch bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht geboten. Ob die Wiederholungsgefahr objektiv besteht, sei von der rechtlichen Eigenart des geschützten Rechtsguts unabhängig.
Entscheidend für den Wegfall der Wiederholungsgefahr durch eine einmal abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung auch gegenüber Dritten (Drittunterwerfung) sei, dass die bereits abgegebene Unterwerfungserklärung den nachfolgend geltend gemachten Anspruch inhaltlich voll abdeckt und dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Dritte bei einer Wiederholung der beanstandeten Äußerungen die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten tatsächlich aus-schöpft, also in der Regel eine Vertragsstrafe geltend macht. Soweit das Oberlandesgericht Hamburg argumentiert hatte, dass im Äußerungs-recht Sachverhaltsvarianten denkbar seien, bei denen eine neue Aussage des Schuldners zwar nach der „Kerntheorie“ von der Unterlassungserklärung erfasst, der Dritte jedoch nicht betroffen sei, ist der BGH dem nicht gefolgt. Zwar hat er offen gelassen, in welchem Umfang die „Kerntheorie“ auf das Recht der Wortberichterstattung übertragbar ist. Im konkreten Fall hat er indes ausgeschlossen, dass ein Unterlassungsanspruch über eine Berichterstattung ohne Identifizierung des dortigen Dritten dergestalt möglich ist, dass sie noch von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung erfasst ist.
Der BGH hat die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht wird nun aufzuklären haben, ob im konkreten Fall der Unterlassungsvertrag mit dem ersten Gläubiger geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dazu muss die Beklagte beweisen, dass der Erstgläubiger bereit und ge-eignet erscheint, bei einer Wiederholung der betreffenden Aussage die ihm zu-stehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen. Da die Erstgläubiger im Äußerungsrecht, anders als häufig im Wettbewerbsrecht, keine Verbände seien, zu deren satzungsmäßigen Aufgabe die Verfolgung von Rechtsverstößen gehören, müssen dazu jetzt konkrete Feststellungen getroffen werden.“ Dieser Text ist auch auf der Website www.damm-mann.de zu finden. (ps)
Titelschutz-Anzeiger, Nr. 1400, Woche 8, 22.02.2019
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