Die Nutzung des Internets wäre heutzutage ohne Suchmaschinen gar nicht mehr denkbar. Wie soll man im Dschungel der unzähligen Websites mit der stetig wachsenden Datenflut noch einen Überblick behalten? Nur die wenigsten Nutzer geben die URL einer Website direkt in die Adresszeile ihres Browsers ein – der gängige Weg führt den Großteil der User über eine Suchmaschine wie Google zum gewünschten Internetauftritt. Die anhand des eingegebenen Suchbegriffs ermittelten Ergebnisse stellt der Dienstleister mit Hilfe einer Software zur Verfügung, die kontinuierlich und automatisiert das World Wide Web durchleuchtet. Dabei werden die Internetseiten nach sogenannten Meta-Tags durchsucht und anhand dieser Schlagworte in einem Suchindex mit der Verlinkung zur Web-Adresse gespeichert. Daraus ergibt sich also auch die Möglichkeit, dass eine solche Verlinkung auf eine Webseite verweist, deren Inhalte die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen. Darf der oder die Betroffene nun den Suchmaschinen-Anbieter zur Löschung der angezeigten Ergebnisse zwingen, oder ihm gegenüber gar Ansprüche wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend machen?
Mit dieser Frage hat sich kürzlich der Vl. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe befasst. In dem Verfahren klagten Eheleute aus dem Rheinland, die ebenfalls IT-Dienstleister sind, gegen den Suchmaschinen-Anbieter Google auf Unterlassung. Die Kläger waren als Mitglieder in einem Forum mit Mitgliedern eines anderen Forums in Streit geraten. Über eine eigens für die Aktivitäten in dem Forum eingerichtete E-Mail-Weiterleitung haben Dritte die IP-Adresse und somit die Identität der Kläger herausgefunden. Die Eheleute wurden daraufhin im Internet u.a. als „Schwerstkriminelle“, „Terroristen“ und „Arschkriecher“ beschimpft und waren mit diesen Beleidigungen anschließend über die Google-Suche auffindbar. In der Anzeige dieser Suchergebnisse sahen die Kläger eine Mitschuld an den PersönlichkeitsrechtsVerletzungen durch die Beklagte, da diese zur Verbreitung der Äußerungen beitrage. Die Richter des BGH sehen diesen Sachverhalt jedoch anders und wiesen die Klage ab (Urteil vom 27. Februar 2018 – Az.: VI ZR 489/16). In der Urteilsbegründung heißt es: „ […] Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Beklagten. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Die Beklagte hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte durchsucht lediglich mit Hilfe von Programmen die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert einen Suchindex. Zwar kann die Beklagte grundsätzlich auch als sog. mittelbare Störerin haften, wenn sie zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich und mitursächlich beiträgt. Denn die Beiträge im Internet, durch die sich die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen, werden durch die Suchmaschine auffindbar gemacht. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers setzt aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Von ihm kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Die Annahme einer – praktisch kaum zu bewerkstelligenden – allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen. […]“ (nm)
Der Titelschutz Anzeiger, Nr.: 1367, Woche 10, 06. März 2018
Über Fromm-FMP
Wir sind Rechtsanwälte mit Sitz in Mainz und Mannheim und bieten professionelle und kompetente Beratung im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuer. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!