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Schwarzgeldabreden am Bau immer noch weit verbreitet
Steuerrecht

Trotz der damit verbundenen Gefahren kommt es immer noch oft zu Schwarzgeldabreden am Bau! Diese gehören daher zu den Klassikern in der baurechtlichen Rechtsprechung. In verschiedenen Konstellationen werden derartige Absprachen am Bau getätigt. Kommt es wegen Mängeln und/oder Zahlungsrückständen allerdings vor Gericht wird der Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen konsequenterweise die Anerkennung versagt.

So hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit einer derartigen Fragestellung zu befassen.

Ein Architekt unterhielt dauerhafte Geschäftsbeziehungen mit einer GmbH. Mit den Gesellschaftern der GmbH schloss derselbe einen Architektenvertrag. Die Leistungen des Architekten waren spätestens im September 2016 erbracht. Allerdings stellte der Architekt die Rechnung erst im Juni 2017.

In der mündlichen Verhandlung fasste das Gericht wegen der verzögerten Rechnungstellung nach. Der Architekt ließ sich dahingehend ein, dass seine Architektenleistungen mit der unentgeltlichen Erbringung von Bauleistungen hätten verrechnet werden sollen. Das Gericht gab zu bedenken, dass es sich bei dieser Abmachung unter Umständen um eine Schwarzgeldabrede handeln könne. Aufgrund dieses Hinweises erfolgte eine Korrektur des Sachvortrages des Architekten dahingehend, dass eine wechselseitige Rechnungstellung durch die Parteien vereinbart gewesen sein soll.

Das Gericht hat allerdings im Ergebnis das Vorliegen einer Schwarzgeldvereinbarung angenommen. Dies hat die Nichtigkeit des Vertrages zur Rechtsfolge.

§ 14 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz verpflichtet Unternehmen für das Erbringen von steuerpflichtigen Werkleistungen innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung, eine entsprechende – den gesetzlichen Vorgaben entsprechende – Rechnung zu stellen. § 14 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz lautet wie folgt:

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

  1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;

Vorliegend war diese 6-Monats-Frist nicht eingehalten. Den (korrigierten) Sachvortrag des Architekten erachtete das Gericht für unglaubwürdig.

Das beiderseitige Risiko bei derartigen Schwarzgeldabreden, gleich ob es sich um Teilleistungen und/oder Verrechnungen oder ähnliche vertragliche Gestaltungen, die im Ergebnis eine Verkürzung der Umsatzsteuer zur Folge haben sollen, ist die Nichtigkeit des gesamten Vertrages.

Diese gesetzliche Rechtsfolge ist auch vom Gesetzgeber unter dem Aspekt der Steuerhinterziehung gewollt; daher auch die juristisch konsequente Rechtsfolge im Hinblick auf die Nichtigkeit derartiger Vereinbarungen.

Das bedeutet:

Weder kann der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche geltend machen, noch kann der Auftragnehmer seinen (Rest-)Vergütungsanspruch erfolgreich vor Gericht durchsetzen. Diejenigen Vertragsparteien, die sich außerhalb des Schutzes der Rechtsordnung stellen, können im Ergebnis, wenn die Abreden „nicht eingehalten werden“, nicht den Schutz der Rechtsordnung erwarten. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen bei Bauleistungen kann dies zu existentiellen Folgen, sowohl auf Auftraggeber-, als auch auf Auftragnehmerseite führen.

Insoweit kann nicht eindringlich genug davor gewarnt werden, derartige Verträge mit Schwarzgeldbestandteilen abzuschließen. Dies gilt, wie die vorliegende Entscheidung darlegt, auch für Architekten- und Ingenieurleistungen, also für die Planer und Überwacher am Bau.

(OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2020, Az. 22 U 23/20)

taxLegis.de, Magazin Ausgabe 09/10.2021

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