Einzelerben und damit Gesamtrechtsnachfolger wie auch Erbengemeinschaften treten als Rechtsnachfolger steuerlich in die Vorgaben des Erblassers ein. Diese müssen bei übergangenem Betriebsvermögen die bisherige Afa und Buchwerte fortsetzen.
Absetzungen auf Anschaffungsnebenkosten wie z. B. Notar- und/oder Grundbuchkosten wurden durch die Finanzbehörden abgelehnt, weil diese Kosten mit einem unentgeltlichen Erwerb zusammenhängen sollen und generell nicht abziehbar sind.
Dieser restriktiven Auslegung hat der BFH jetzt widersprochen: Er ließ die Absetzungen bei Einkünften aus V + V zu, da im Zusammenhang mit der Nachlassaufteilung angefallene Notar- und Grundbuchkosten dem Betroffenen zum Erwerb des Alleineigentums am Vermietungsobjekt dienten. Diese sind also wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb in voller Höhe abziehbar.
Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz
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