Die Werthaltigkeit des kommunalen Mitbenutzungsanspruchs nach dem VerpackG
Altpapierverwertung mit dem neuen VerpackG
Zusammenfassung
Das neue VerpackG verpflichtet nun alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) – gleich ob sie selbst sammeln oder die Sammlung fremdvergeben -, auch die kaufmännischen Bedingungen der PPK-Mitbenutzung mit den Betreibern dualer Systeme (BdS) zu verhandeln. Diese müsssen hierzu einen gemeinsamen Verhandlungsführer benennen. Bei der Ermittlung des Mitbenutzungsentgelts können die örE zukünftig die aus den Kommunalabgabengesetzen der Länder bekannten betriebswirtschaftlichen Grundsätze heranziehen und eine kostendeckende Ausgestaltung der Mitbenutzungsentgelte verlangen. Dafür verlieren sie gegebenenfalls den Zugriff auf die (Mit-)Verwertung der PPK-Verkaufsverpackungen, da den BdS zukünftig im Zweifel ein diesbezüglicher Herausgabeanspruch zusteht. Eine gemeinsame Verwertung des Sammelgemischs bleibt aber auch nach neuem Recht möglich.
Einleitung
Zum 01. Januar 2019 wird das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft treten und das Verhältnis der Betreiber dualer Systeme(BdS) zu den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) neu regeln. Auch wenn noch elf Monate bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vor uns liegen, bedingt das Gesetz, dass sich die örE und die BdS schon jetzt mit den Neuregelungen auseinandersetzen müssen. Dies betrifft vor allem die Fraktionen Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) und die Leichtverpackungen (LVP).
Ich möchte mich in diesem Beitrag im Wesentlichen auf den Bereich PPK beschränken, da dort die finanzielle Dimension für die betroffenen örE am größten ist.
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Bewertung/Fazit
Zwar verlieren die örE mit Inkrafttreten des VerpackG künftig gegebenenfalls Verwertungserlöse im Hinblick auf die PPK-Verkaufsverpackungen, da den BdS im Zweifel künftig ein Herausgabeanspruche „ihrer“ PPK-Verkaufsverpackungen zusteht. Dafür ist das Mitbenutzungsentgelt ab dem 01.01.2019 nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips zu ermitteln. Dadurch verbessert sich die Position der örE in dieser Hinsicht erheblich. Die BdS können nun nicht mehr darauf verweisen, nur die marktüblichen Kosten der PPK-Miterfassung übernehmen zu wollen.
Nachdem es in den kommunalen Interessen in der Gesetzgebungsphase nicht gelungen war, den Bereich PPK aus der dualen Verantwortung zurück in die alleinige Zuständigkeit der örE zu entlassen, bleibt zu hoffen, dass die örE von den ihnen zustehenden Möglichkeiten nach dem VerpackG auch Gebrauch machen.
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