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Duale Systeme – Bindungswirkung der 2/3-Mehrheit
Öffentliches Recht

Die Streitigkeiten um das VerpackG reißen nicht ab. Aktuell versuchen einige Systembetreiber sich von einem Ausschluss der Herausgabe von PPK in den Mitbenutzungsvereinbarungen zu lösen, obwohl diese eine entsprechende 2/3-Mehrheit erzielt haben. Es geht hier um Mitbenutzungsvereinbarungen, bei denen eine körperliche Herausgabe von PPK ausdrücklich ausgeschlossen wurde und einzelne Systembetreiber aber ihre Zustimmung verweigert haben.

Sichtweise der Systembetreiber

Die Systembetreiber vertreten die Auffassung, dass diese Vereinbarung, also die Wahl (das „Ob“) der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gemäß § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG nicht der Abstimmungssystematik des § 22 Abs. 7

Satz 2 VerpackG unterliegt und somit kein System über die 2/3-Mehrheit der anderen Systeme gezwungen werden kann, einen generellen Ausschluss des Herausgabeanspruchs gegen seinen Willen zu akzeptieren.

Sichtweise der Kommunen

Die Kommunen sind der Auffassung, dass auch solche Systembetreiber, die selbst nicht zugestimmt haben, gemäß § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG aufgrund der Zustimmung von mehr als 2/3 der an der Vereinbarung beteiligten Systeme wirksam durch diesen Vertrag gebunden werden.

Die Kommunen sehen den Herausgabeanspruch gem. § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG als dispositives Recht an. Somit gilt nach ihrer Meinung insoweit Vertragsfreiheit und der Verzicht auf eine Herausgabe ist für alle Systembetreiber wirksam.

Gemäß der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 7 VerpackG war ein Ziel die Sicherstellung, dass es zukünftig in jedem Entsorgungsgebiet nur noch eine Abstimmungsvereinbarung geben soll, die für alle Systeme gleichermaßen gelten soll. Um die Verhandlungen zu erleichtern, soll ein gemeinsamer Vertreter benannt werden, der die Verhandlungen „stellvertretend“ für alle Systembetreiber führt:

„Dieser gemeinsame Vertreter muss jedoch nicht mit einer umfassenden Vollmacht zum Abschluss der Vereinbarung ausgestattet sein, sondern die Systeme können sich das Recht vorbehalten, am Ende der Verhandlungen selbst über das Ergebnis abzustimmen. Dabei ist jedoch keine Einstimmigkeit erforderlich, sondern die Zustimmung gilt gemäß Satz 2 als erteilt, wenn mindestens zwei Drittel der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme der Vereinbarung zustimmen. Diese Mehrheitsregelung ist erforderlich, um ein Blockieren der Abstimmung durch einige wenige Systeme und somit eine Gefährdung der flächendeckenden Getrenntsammlung der Verpackungsabfälle zu verhindern.“ (Drucksache 18/11274 – 116 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode).

Praxishinweis

In derartigen Konstellationen sollten die Herausgabeansprüche der Systembetreiber nicht voreilig anerkannt werden. Ein Systembetreiber hat angekündigt, diese Rechtsfrage in einem „Musterverfahren“ zu klären. Bis dessen Ausgang klar ist, müssen die Ansprüche der

Systembetreiber unseres Erachtens zwingend zurückgewiesen werden.

Bis dahin ist weiterhin wie bei den übrigen Systembetreibern mit gemeinsamer Verwertung zu verfahren. Die Bildung einer Rückstellung wegen drohender Ansprüche der Systembetreiber ist anzuraten.

teamwerk/teamgeist, Nr. 25-01/2024

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