BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 556/19 –
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W…,
gegen
- den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2019 - I ZR
155/18 -, - das Endurteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. August 2018 -
4 U 1822/17 -, - das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 17. November 2017 - 08 O
2566/16 –
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Masing, Paulus, Christ gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Januar 2020 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerdegemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Januar 2020 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
- Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde als Vorsitzender einer Gewerkschaft gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die seine Klage auf Unterlassung der Verwendung seines Porträts zu Werbezwecken und auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr abgewiesen haben. Während die vom Beschwerdeführer vertretene Gewerkschaft mehrere mehrtägige flächendeckende Streiks bei der Deutschen Bahn AG durchführte, schaltete die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die eine Autovermietung betreibt, zunächst eine ganzseitige Werbeanzeige in der Süddeutschen Zeitung, die ein großformatiges Porträt des Beschwerdeführers nebst Namensangabe und der Berufsbezeichnung „Gewerkschaftsführer“ sowie darunter den Text „Unser Mitarbeiter des Monats“ – ergänzt um den Hinweis auf von der Beklagten bereitgestellte Mietwagen an Bahnhöfen – zeigte; bei einem späteren Streik schaltete sie eine weitgehend identische Anzeige mit dem Haupttext: „Schon wieder Mitarbeiter des Monats“.
- Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a
Abs. 2 BVerfGG), weil sie offensichtlich unbegründet ist.
Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers haben die Fachgerichte den Schutzgehalt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers nicht verkannt.
Mit der Formulierung, von einer Verletzung ideeller Interessen des Beschwerdeführers sei nicht auszugehen, will das Oberlandesgericht ersichtlich nicht aussagen, dass nur dessen kommerzielle Interessen im Raum stünden, sondern dass die Werbeanzeigen, wie es einen Satz zuvor betont, „über die satirisch-spöttische Anspielung“ hinaus gegenüber dem Beschwerdeführer „keinen herabsetzenden oder sonst für ihn negativen Inhalt“ haben. Dies hält sich ebenso im fachgerichtlichen Wertungsrahmen und lässt verfassungsrechtliche Fehler nicht erkennen wie die vor diesem Hintergrund vorgenommene Abwägung mit der Meinungsfreiheit der Beklagten, bei der das Oberlandesgericht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass sich die Werbeanzeigen im zeitlichen Zusammenhang mit den Bahnstreiks mit einem gesellschaftsrelevanten Thema von großem öffentlichem Interesse auseinandersetzen und dabei in spöttischer, satirischer Weise auf die von der Gewerkschaft und dem Beschwerdeführer ersichtlich unbeabsichtigten Auswirkungen der Streiks aufmerksam machen.
- Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Bundesverfassungsgericht.de
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