Das rheinland-pfälzische Landesbesoldungsgesetz sieht für Beamte oder Richter, denen ein Amt ab den Besoldungsgruppen B2 oder R3 übertragen wird, eine sog. Wartefrist für den Erhalt der entsprechenden Besoldung vor, § 6 d Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 LBesG. Das heißt, die Betroffenen erhalten für die Dauer von zwei Jahren zunächst das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun festgestellt (Beschluss v. 17.01.2017, 2 BvL 1/10), dass diese Regelung mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig ist, da sie gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt. Wesentlich seien bei dem Berufsbeamtentum die Grundsätze des Alimentationsprinzips, des Leistungsprinzips, des Laufbahnprinzips und des Prinzips, dass die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft seien.
§ 6 d Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 LBesG hebt diese Abstufung der Bezüge auf. Ein höheres Amt hebt sich vorübergehend besoldungsmäßig nicht mehr von dem nächstniedrigeren ab. Ferner liegt ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor. Denn das Amt, welches ein Beamter inne hat, ist Maßstab für die Besoldung.
Die Einführung einer Wartefrist ist dem einfachen Gesetzgeber somit verwehrt, da es sich um eine strukturelle Veränderung und nicht nur eine „bloße Modifikation eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums“ handelt.
Kläger des Ausgangsverfahrens war ein Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, welcher zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts befördert wurde. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage abwies, setzte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) das Berufungsverfahren aus, und legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Das OVG wird die Klage nun entscheiden müssen.
Darüber hinaus steht die fragliche Regelung seit 2013 außerdem an anderer Stelle im Gesetz. Diese Regelung wird mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht automatisch hinfällig.
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