Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 08.07.2010 - 24 U 222/09 - festgestellt, dass außergewöhnlich hohe Heizkosten nicht zwingend einen Fehler der Mietsache darstellen, der den Mieter zur Minderung der Grundmiete berechtigt. Hohe Heizkosten selbst stellen keinen Sachmangel dar. Vielmehr müssen die hohen Heizkosten ursächlich auf einem Fehler der Heizungsanlage beruhen. Nur dann liegt ein Mangel der Mietsache gemäß § 536 BGB vor, der zur Mietminderung berechtigen kann.
Ein Mangel kann auch vorliegen, wenn die Heizungsanlage bei Errichtung des Gebäudes schon nicht mehr dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Stand der Technik entsprochen hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Mieter zusätzlich noch vortragen können, dass die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch in erheblichem Umfang aufhebt oder mindert. Dies bedeutet, dass er darstellen muss, welche konkreten Beeinträchtigungen durch die mangelhafte Heizleistung der Heizung in der Wohnung entstehen. Die Anforderungen sind hoch, da der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die technischen Einrichtungen seines Hauses dem neuesten Stand anzupassen.
Mitgeteilt: FMP-Recht, Rechtsanwältin Dr. Stefanie Theis
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