Am 14.07.2010 hat der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Senat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass Vermieter für die "kalte" Wohnungsräumung zu haften haben.
Dem lag die Ortsabwesenheit des Klägers von seiner Wohnung für mehrere Monate zugrunde, für die auch keine Miete gezahlt wurde. Nachdem die Miete den zweiten Monat in Folge nicht bezahlt wurde, hat der Vermieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt und einen Monat später die Wohnung geöffnet und in Besitz genommen. Wohnungseinrichtungsgegenstände wurden größtenteils entsorgt oder bei dem Vermieter eingelagert.
Der Mieter hat nach seiner Rückkehr für die abhanden gekommenen sowie beschädigten eingelagerten Gegenstände Schadensersatz in Höhe von € 62.000,00 gefordert. Dem hat der Bundesgerichtshof dem Grunde nach stattgegeben und entschieden, dass der Vermieter für die Folgen einer nicht von einem gerichtlichen Titel gedeckten Räumung haften müsse. Eine solche eigenmächtige Räumung stellt eine unerlaubte Selbsthilfe dar, die auch nicht im Falle unbekannten Aufenthaltsortes des Mieters betrieben werden dürfe. Der Vermieter muss sich auch in solchen Sachverhalten einen Räumungstitel beschaffen und aus diesem vorgehen.
Anderenfalls trifft den Vermieter bei der Inbesitznahme der Wohnung ohne Räumungstitel eine Obhutspflicht für die darin befindlichen Gegenstände, über die er ein Bestandsverzeichnis anzufertigen hat. Wird dieser Pflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, ist der Vermieter verpflichtet, die Behauptung des Mieters zu Beschädigung oder Abhandenkommen bestimmter Gegenstände zu widerlegen und zu beweisen, dass die Gegenstände einen geringeren Wert hatten.
Dr. Tanja Roßmeier
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