Unter dem 13.07.2010 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend nicht mitzählt.
Diese weit verbreitete Vertragsvereinbarung wurde durch Einführung des § 556b I BGB gesetzlich übernommen. Hauptziel dieser Frist zugunsten des Mieters ist das rechtzeitige Ankommen der Mietzahlung auch dann innerhalb von drei Tagen, wenn die Überweisung der Miete erst am letzten Tag des Monats angewiesen wird, weil die Auszahlung von Lohn oder Gehalt häufig zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Da Banküberweisungen erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen und Bankgeschäftstage nur Montag bis Freitag sind, würde die Dreitagesfrist ohne Grund verkürzt, wenn der Sonnabend in diesem Zusammenhang als Werktag gesehen würde.
Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Berechnung der Frist von drei Werktagen bei der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen vom 27.04.2005 entgegen. Die Zustellung eines Kündigungsschreibens durch die Post kann durchaus auch an einem Sonnabend erfolgen, weshalb sich die Dreitagesfrist nicht verkürzt.
Dr. Tanja Roßmeier
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