Der Bundesgerichtshof hat am 27.01.2010 entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnungsbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist. Der für das Wohnraumrecht zuständige achte zivilrechtliche Senat des BGH hat entschieden, dass die Nichte der Klägerin als Familienangehörige im Sinne des § 573 BGB anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb berechtigt war. Nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder sind noch so eng mit dem Vermieter verwandt, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.
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