Der Verlag der Klägerin gibt eine Zeitung heraus, in der unter der Rubrik "Herzblatt-Geschichten" Veröffentlichungen der Boulevardpresse über Prominente aufgegriffen werden. Der Beklagte zu 2, ein bekannter Musiker, war wiederholt Gegenstand einer solchen Berichterstattung durch die Klägerin. Die Beklagte zu 1 betreibt eine presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei. Sie versendet an von ihr ausgewählte Verlage sogenannte presserechtliche Informationsschreiben, in denen ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1 auf, sie aus dem Verteiler für den Versand derartiger Schreiben zu nehmen. Die Beklagten übermittelten der Klägerin am 11.5. 2016 gleichwohl ein weiteres presserechtliches Informationsschreiben, mit dem sie darum baten, von einer Übernahme der angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung über den Beklagten zu 2 in einer anderen Zeitung Abstand zu nehmen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, ihr presserechtliche Informationsschreiben per Telefax zuzusenden (...).
Das LG Frankfurt/Main (Urteil vom 2.3.2017, Az. 2-03 O 219/16) hat die Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Frankfurt/Main (Urteil vom 14.12.2017, Az. 16 U 60/17) die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter. Der (...) VI. Zivilsenat des BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben und das Urteil des LG wiederhergestellt.
Die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens greift i. d. R. nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eines Presseunternehmens ein. Derartige Schreiben zielen auf einen effektiven (...) Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (...) Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken.
rundy – Titelschutz Journal, Nr. 4, 22.01. 2019
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