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Yelp muss Schadensersatz für schlechte Bewertungsergebnisse zahlen
IT-Recht/Medienrecht

Die Suche nach einem Arzt oder einem Hotel beginnt heutzutage wohl am häufigsten im Internet. Und nicht selten sind unter den ersten Treffern der Ergebnisliste auch Bewertungsportale zu finden. Mittlerweile können Verbraucher nahezu alles auf entsprechenden Seiten im Internet bewerten: Hotels, Werkstätten, Krankenhäuser und sogar Arbeitgeber. So dürfen Nutzer entweder Punkte vergeben, einen persönlichen Kommentar hinterlassen oder die vergebene Punktzahl mithilfe eines Kommentars begründen. Da Bewertungen von Verbrauchern auf persönlichen Erfahrungen basieren, sind Benotungen von „sehr gut“ bis hin zu „mangelhaft“ weit verbreitet. Erst die Auswertung aller Benotungen ergibt das abschließende Bild – die Gesamtnote.

Die Auswertungs-Methode des Bewertungsportals Yelp war nun Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Die Betreiberin von insgesamt drei Fitness-Studios verklagte Yelp auf Unterlassung, weil der Online-Dienst nur als „empfohlen“ eingestufte Bewertungen für die Gesamtnote berücksichtigte. Für diese Einstufung prüft eine Auswertungs-Software verschiedene Kriterien. So werden beispielsweise Einzelbewertungen von neuen oder selten aktiven Nutzern als „nicht empfohlen“ eingestuft und sind somit für die Gesamtnote nicht relevant. Im Falle der Klägerin blieben auf diese Weise bis zu 95 Prozent der Einzelbewertungen unberücksichtigt, wodurch die Gesamtnoten für ihre Fitness-Studios schlechter ausfielen.

Das Oberlandesgericht (OLG) München folgte der Auffassung der Klägerin und entschied mit seinem Urteil vom 13. November 2018 (Az. 18 U 1280/16) zu ihren Gunsten. Das Online-Portal erwecke bei seinen Lesern den Eindruck, dass zur Ermittlung der Gesamtnote alle Bewertungen berücksichtigt würden. Da jedoch nur ausgewählte Bewertungen herangezogen werden, sei die so ermittelte Gesamtnote nach Auffassung der Richter nicht als Tatsachenbehauptung zu verstehen. Das Ergebnis stelle vielmehr eine Meinungsäußerung von Yelp dar. Zudem sei für den Leser nicht erkennbar, dass nur ein geringer Anteil der Bewertungen für die Gesamtnote berücksichtigt wird. Diese Vorgehensweise stehe auch im Widerspruch zum eigentlichen Wesen eines Bewertungsportals. Verbraucher informieren sich auf diesen Portalen, weil sie Bewertungen von anderen Verbrauchern als ehrlich und hilfreich verstehen. Das Filtern der Einzelbewertungen verzerre das Gesamtbild und führt den Verbraucher folglich in die Irre.

Das OLG verurteilte Yelp zu einer Schadensersatz-Zahlung in Höhe von knapp 800 Euro zzgl. Zinsen je Fitness-Studio und zur Übernahme der Prozesskosten. Zudem entschieden die Münchner Richter, dass künftig alle Bewertungen zur Ermittlung der Gesamtnote berücksichtigt werden müssen. (nm)

Der Titelschutzanzeiger, Nr. 1390, Woche 48, 27.11.2018

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