Die juristische Auseinandersetzung um die Kohl-Zitate und die Kohl-Biografie wird jetzt wohl beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe ihre Fortsetzung finden. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat am vergangenen Dienstag im Prozess um die „Kohl-Zitate“ und die damit verbundene Schadensersatz-Forderung drei Urteile gefällt. Im Urteil mit dem Aktenzeichen 15 U 64/17 geht es um die Geld-Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Altbundeskanzlers Dr. Helmut Kohl, der im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben ist.
Im Urteil mit dem Aktenzeichen 15 U 65/17 geht es um das Verbot der Weiterverbreitung der 116 angegriffenen Textstellen und im Urteil mit dem Aktenzeichen 15 U 66/17 über die Auskunftserteilung über die Anzahl und den Verbleib der TonbandKopien.
Anspruch auf Geld-Entschädigung ist erloschen
Hier änderte das OLG Köln die zusprechende Entscheidung des Landgerichts Köln ab, weil der Bundesgerichtshof in 2017 entschieden hatte, dass ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vererbbar sei, auch wenn der Geschädigte erst während des Rechtsstreites versterbe. Hier ist eine Revision ausdrücklich zugelassen, „weil die möglichen Ausnahmefallgruppen für eine ausnahmsweise anzunehmende Vererblichkeit des Anspruchs auf Geld-Entschädigung wegen noch zu Lebzeiten erfolgter schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen von grundlegender Bedeutung und höchstrichterlich noch ungeklärt sind.“. Dr. Thomas Hermes von der Kanzlei HOLTHOFF PFÖRTNER in Essen, der die Witwe Dr. Maike Kohl Richter vertritt, kündigte schon an, dass man in Revision gehen werde.
Kohl-Zitate bleiben im Wesentlichen verboten
Die Vorsitzende Richterin Margarete Reske bestätigte das bereits vom Landgericht Köln gefällte Urteil, wonach alle 116 angegriffenen Text-Passagen aus dem Kohl-Buch nicht weiter verbreitet werden dürfen. Der Hauptautor Dr. Heribert Schwan sei als Ghostwriter ähnlich dem Auftragsrecht umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese bestehe auch nach dem Tode weiter. Eine Revision hat das OLG Köln nicht zugelassen.
Autor muss Auskunft über Anzahl und Verbleib der Tonband-Kopien geben
Last not least muss der Autor Dr. Heribert Schwan der Witwe von Dr. Helmut Kohl auch mitteilen, ob er Kopien von den 200 Tonband-Mitschnitten gemacht hat, wie viele Kopien es gibt und wo sich diese Kopien befinden. Immerhin war kurz nach der Buch-Erscheinung mitgeteilt worden, dass es „jede Menge Kopien“ der Tonbänder geben würde, die in Deutschland und auch im Ausland verstreut seien.
Im März 2015 musste Dr. Schwan im Rahmen der Zwangsvollstreckung insgesamt 200 Tonbänder herausgeben, wobei aber rund 80 Prozent dieser Original-Bänder weitgehend unbrauchbar waren.
Weitere Auskünfte müssen nicht erteilt werden, weil sie inzwischen verjährt seien. Dr. Maike Kohl-Richter wollte wissen, ob der Beklagte noch weitere Unterlagen für die Erstellung der Memoiren im Zuge der Zusammenarbeit in seinem Besitz habe oder es Transkripte von den Tonbändern gebe. Eine Revision ist auch hier nicht zugelassen. (ps)
(Der Titelschutz Anzeiger, Nr. 1377, Woche 23, 05.06.2018)
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