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Persönlichkeitsrecht: Presse darf über unehelichen Sohn von Albert von Monaco berichten
IT-Recht/Medienrecht

Ein beachtenswertes Urteil in Sachen Persönlichkeitsrecht hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg gefällt und dabei nicht nur die Presse-Freiheit deutlich gestärkt, sondern auch dem französischen Staat und seiner Justiz die Grenzen aufgezeigt. Im vorliegenden Fall ging es um eine Story der Zeitschrift PARIS MATCH über Albert von Monaco und die Tatsache, dass der Fürst einen unehelichen Sohn hat.

Dem Fürsten hat die PARIS MATCH-Enthüllung offenkundig mehr als missfallen und er ging juristisch dagegen vor und er bekam im Juli 2005 seitens der französischen Justiz Recht sowie Schadensersatz in Höhe von 50.000 Euro zugesprochen. Diese Entscheidung nahm der PARIS MATCH-Verlag Hachette nicht hin und zog zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der EGMR kassierte das Urteil bereits im Juli 2014, doch der französische Staat legte Berufung ein. Die wurde nun endgültig abgewiesen (Urteil vom 10. Nov. 2015 – Az.: EGMR Nr. 40454/07). Damit ist nun auch auf europäischer Ebene der Rahmen der Presse-Freiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht etwas klarer definiert worden.

In Deutschland hatte diese Enthüllung ebenfalls für Schlagzeilen und für das entsprechende juristische Nachspiel gesorgt. Unter anderem hatte das People-Magazin BUNTE aus dem Hause Hubert Burda Media seinerzeit darüber berichtet, dass Albert von Monaco mit der Stewardess Nicole Coste den (unehelichen) Sohn Alexandre Coste gezeugt hat. Hierzulande kamen die Gerichte im Gegensatz zur französischen Justiz zum Schluss, dass die Existenz des Jungen sehr wohl von öffentlichem Interesse gewesen sei und wiesen die Klage des monegassischen Fürsten ab.

Der Titelschutz Anzeiger , Nr.: 1250, Woche 48, 24. November 2015

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