Der 28. Juni 2016 wird als gutes Datum für die Presse-Freiheit festzuhalten sein.
Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster hat klargestellt, dass der Landesrechnungshof NRW einem Journalisten Auskunft über nicht veröffentlichte Teile der Ergebnisse der Prüfung des WDR geben muss, soweit deren Inhalte nicht in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen, auf die sich der WDR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt berufen kann (Urteil vom 28. Juni 2016 – Az.: 5 A 879/14). Damit bestätigten die OVG-Richter eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (1 K 3924/13).
Eine Revision hat das OVG Münster nicht zugelassen. Über eine etwaige Nichtzulassungsbeschwerde hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.
In der OVG-Presse-Info heißt es: „Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 5. Senat ausgeführt: Der Landesrechnungshof sei nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber der Presse zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunftspflicht gelte grundsätzlich auch für die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Ordnungsmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushalts-und Wirtschaftsführung des WDR nach dem WDR-Gesetz.
Dem stehe nicht entgegen, dass der WDR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit Blick auf seinen verfassungsmäßigen Auftrag der Vielfaltsicherung „staatsfern“ organisiert sei. Der WDR erfülle eine öffentliche Aufgabe im Wesentlichen unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel. Es bestehe ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, über die konkrete Verwendung dieser Mittel Auskunft zu erlangen. Vorschriften des WDR-Gesetzes schlössen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht von vornherein aus. Dieser könne auch die vom Landesrechnungshof im Verlauf des Prüfungsverfahrens für erledigt erklärten Teile des Prüfberichts zum Gegenstand haben, die vom WDR nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht zu veröffentlichen seien.
Das Verwaltungsgericht habe den presserechtlichen Auskunftsanspruch auch nicht weitergehend eingrenzen müssen. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung auch der Ergebnisse der Prüfung des WDR durch den Landesrechnungshof, die nicht in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fielen. Das Grundrecht verlange keinen undifferenziert auf die gesamte Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt bezogenen Schutz vor Auskunftsansprüchen. Ein solcher sei auch nicht mit Blick auf die Wettbewerbssituation des WDR gegenüber dem privaten Rundfunk oder zum Schutz der Effektivität der Prüfung des WDR durch den Landesrechnungshof geboten.“
Der Titelschutz Anzeiger , Nr.: 1280, Woche 27, 5. Juli 2016
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