Der Internet-Händler Amazon bietet seinen Kunden sogenannte Dash Buttons (WLAN-Bestellknöpfe) an, über die die Besucher/Verbraucher Produkte des täglichen Bedarfs per Knopf-druck bestellen können. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aus Düsseldorf klagte gegen die Dash Buttons. Ihrer Auffassung nach führen diese Dash Buttons zu intransparenten Bestell-Vorgängen.
Dieser Ansicht schließt sich auch das Oberlandesgericht München an und moniert, dass klare Informationen zu Inhalt und Preis fehlen. Das gilt auch für den Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung. Daher verbietet das OLG München nun den Einsatz der Dash Buttons (Urteil vom 10. Jan. 2019 – Az.: 29 U 1091/18). (ps)
Der Titelschutz Anzeiger, Nr. 1394, Woche 2, 11.01.2019
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