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OLG München: Ex-Maffay-Lebensgefährtin und Bauer Media Group schließen Vergleich
IT-Recht/Medienrecht

Am vergangenen Dienstag, dem 20. Feb. 2018, haben die Bauer Media Group mit Sitz in Hamburg und die frühere Lebensgefährtin des Schlager-Sängers Peter Maffay ihren Streit wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre per Vergleich am Oberlandesgericht München beigelegt (Beschluss vom 20. Feb. 2018 – Az.: 18 U 2074/17 Pre).

Anlass für die juristische Auseinandersetzung waren Fotos und Berichte in den Bauer-Magazinen PeOPle und Das neue Blatt. Im Januar 2016 waren in der Zeitschrift PEOPLE Fotos von Peter Maffay und seiner damaligen Lebensgefährtin in Bade-Kleidung am Strand publiziert worden. Im März 2016 erschienen sowohl in PEOPLE als auch in Das neue Blatt je ein Artikel über die beiden und je ein Foto des Paares. Die Frau sah in den Abbildungen in Bade-Kleidung einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und verlangte nicht nur eine Unterlassung, sondern auch noch eine Geld-Entschädigung in Höhe von mindestens 25.000 Euro.

Bauer gab zwar die Unterlassens-Erklärung ab, verweigerte aber die Geld-Entschädigung. Immerhin hatte Peter Maffay nichts gegen die Berichterstattung einzuwenden und sich auch über die Beziehung öffentlich geäußert. Das Landgericht München kam im Mai 2017 zu der Entscheidung, dass die publizierten Strand-Fotos sehr wohl die Privatsphäre der Klägerin verletzt haben. Sie müsse eine Berichterstattung nicht hinnehmen, auch wenn es ein öffentliches Interesse an Peter Maffay gibt. Für eine Geld-Entschädigung sah das Landgericht München jedoch keinen Anlass, da die Rechtsverletzung nicht so erheblich sei. Die bereits abgegebenen Unterlassens-Erklärungen würden ausreichen. Damit waren die Parteien nicht einverstanden und legten Berufung beim OLG München ein. Dort sahen die Richter den Fall anders. Die Klägerin bekam Recht mit ihren weiteren Unterlassungs-Anträgen – nicht nur die Fotos, auch der Artikel verletzt nach Einschätzung der OLG-Richter die Persönlichkeitsrechte.

Nach einem Hinweis des Presse-Senats am OLG München einigten sich die beiden Parteien – wie die FAZ berichtet – auf folgenden Vergleich: Die Klägerin bekommt von der Bauer Media Group eine Geld-Entschädigung in Höhe von 12.000 Euro. Zusätzlich zahlt der Verlag noch einen Anteil der Kosten für den Rechtsanwalt – nämlich 2.000 Euro. (ps)

Der Titelschutz Anzeiger, Nr.: 1366, Woche 9, 27. Februar 2018

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