Die GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte mit Sitz in Berlin und München hat für ihre rund 70.000 Mitglieder beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einen besonderen juristischen Erfolg erzielen können, der die Verbreitungen von Musik bzw. Rundfunk-Sendungen in einem Krankenhaus betrifft.
Der I. Zivilsenat am BGH hat entschieden, dass die Kabel-Weiterleitung von Hörfunk- und Fernseh-Signalen auf 49 Patienten-Zimmer eines Krankenhauses lizenzierungspflichtig ist (Urteil vom 11. Jan. 2018 – Az.: I ZR 85/17).
Das Klinikum hatte den mit der GEMA am 9. Aug. 2010 abgeschlossenen Vertrag gekündigt und in seiner Begründung auf aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshofs EuGH in Luxemburg und des BGH verwiesen, wonach Musik-Wiedergaben in Zahnarzt-Praxen nicht öffentlich seien. Die GEMA konnte sich auch in den Vorinstanzen beim Amtsgericht Bochum und beim Landgericht Bochum durchsetzen, denn die Weiterleitung von Rundfunk-Sendungen in Patienten-Zimmer ist nicht mit der Musik-Wiedergabe in einer Zahnarzt-Praxis vergleichbar und damit vergütungspflichtig. (ps)
Der Titelschutz Anzeiger, Nr.: 1361, Woche 4, 23. Januar 2018
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