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LG Hamburg: ‚Das Neue Blatt‘ verletzt Privatsphäre von Familie Schumacher
IT-Recht/Medienrecht

Einen juristischen Erfolg hat die Familie des ehemaligen Formel-1-Weltmeisters Michael Schumacher gegen die Heinrich Bauer Verlag KG in Sachen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte erzielt. Das Landgericht Hamburg hat die Veröffentlichung von Luftbild-Aufnahmen ihres 2018 erworbenen Ferien-Domizils auf Mallorca sowie Angaben zum Kaufpreis bzw. zur Belegung des Grundstücks verboten bzw. der Klage auf Unterlassung stattgegeben (Urteil vom 9. Aug. 2019 – Az.: 324 O 515/18.) Erschienen waren die strittigen Luftbild-Aufnahmen in dem Magazin ‚Das Neue Blatt‘ Nr. 39/2018 auf den Seiten 66 und 67.

Das von Richterin Henrike Stallmann verkündete Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Streitwert dieses Verfahrens liegt bei 220.000 Euro. Die Familie von Michael Schumacher, der nach wie vor an den Folgen eines schweren Ski-Unfalls seit Ende Dezember 2013 leidet und sich komplett aus der Öffentlichkeit zurückgezogen hat, beauftragte die Kanzlei DAMM ETTIG aus Frankfurt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Der Kanzlei-Gründer Felix Damm vertritt die Familie Schumacher schon seit vielen Jahren. Die Bauer Media Group arbeitet bei solchen Verfahren in der Regel mit der Hamburger Kanzlei KNPZ Rechtsanwälte Klawitter Neben Plath Zintler zusammen. Bei der vorliegenden Unterlassungsklage vertrat Dr. Katharina von Bassewitz (Senior Associate bei KNPZ) die Beklagtenseite.

Privatsphäre durchgängig und konsistent zum Ausdruck gebracht

 Nach Einschätzung des Landgerichts Hamburg vermitteln die veröffentlichten Luftbild-Aufnahmen einen detaillierten Einblick in die Wohn-Verhältnisse und stellen damit einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Eine sogenannte „Selbstöffnung“ liege in diesem Fall nicht vor, da in den letzten zehn Jahren von Familie Schumacher keine Äußerungen zu den Wohn-Verhältnissen gemacht worden seien. Die davor liegenden, früheren Äußerungen seien deutlich allgemeiner gehalten und auch nicht geeignet gewesen, ein Bild von den jeweils herrschenden Wohn-Verhältnissen zu vermitteln. Aufgrund der Zeitspanne von zehn Jahren seit den letzten Äußerungen zu den Wohn-Verhältnissen sei auch davon auszugehen, dass die Mandanten von Felix Damm ihre Privatsphäre wieder geschlossen haben, da sie „durchgängig und konsistent zum Ausdruck gebracht haben, dass dieser Teil ihres Lebens privat ist“.

Bauer kann sich nicht auf ähnliche Berichte berufen

Die Tatsache, dass es zahlreiche Berichte gebe, die sich mit dem Erwerb der Immobilie auf der Ferieninsel Mallorca befassen, führt nicht zu einem Überwiegen des Interesses an einer Berichterstattung und es lasse sich hieraus nicht die Annahme der Vorbekanntheit entnehmen. Es sei auch unschädlich, dass vergleichbare Berichte auch noch ein Jahr nach der erstmaligen Veröffentlichung noch immer im Internet abrufbar seien. „Denn insoweit besteht keine Verpflichtung der Kläger, gegen sämtliche Berichterstattungen vorzugehen,“ stellt das Landgericht Hamburg fest. (ps)

 

Titelschutzanzeiger Nr. 1437, Woche 45, 08.11.2019

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