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LG Berlin: Facebook-Voreinstellungen verstoßen teilweise gegen Datenschutz-Recht
IT-Recht/Medienrecht

Einen durchaus beachtlichen Teilsieg hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Berlin, mit seiner Klage gegen Facebook erzielen können. Das Landgericht Berlin soll entschieden haben, dass Facebook mit seinen Voreinstellungen zur Privatsphäre sowie mit Teilen seiner Bedingungen zur Nutzung und zum Datenschutz gegen das deutsche Datenschutz-Recht verstoße, da die eingeholten Einwilligungen zur Daten-Nutzung teilweise unwirksam seien (Urteil vom 16. Jan. 2018 – Az.: 16 O 341/15). Das gab der vzbv per Presse-Info am 12. Feb. 2018 bekannt.

Facebook hat kritische Einstellungen bereits aktiviert

Das Datenschutz-Gesetz sieht vor, dass personenbezogene Daten nur mit Zustimmung der Betroffenen erhoben und verwendet werden dürfen. Hier ist eine bewusste Entscheidung erforderlich, daher müssen Anbieter klar, verständlich und nachvollziehbar über Art, Umfang und Zweck der Daten-Nutzung informieren. Nach Einschätzung des vzbv und des Landgerichts Berlin erfüllt Facebook die Vorgabe bzw. Anforderung nicht immer, wie der vzbv in der Presse-Info mitteilt: „So war in der Facebook-App für Mobiltelefone bereits ein Ortungsdienst aktiviert, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war per Häkchen voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch wird das persönliche Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar. Die Richter entschieden, dass alle fünf vom vzbv monierten Voreinstellungen auf Facebook unwirksam sind. Es sei nicht gewährleistet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden.“

Einwilligung zur Daten-Nutzung ist zu weitreichend

Das Landgericht Berlin erklärte darüber hinaus auch acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. Diese enthielten unter anderem vorformulierte Einwilligungserklärungen, wonach Facebook Namen und Profilbild der Nutzer „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte“ einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten durfte. Die Richter stellten klar, dass mit solchen vorformulierten Erklärungen keine wirksame Zustimmung zur Daten-Nutzung erteilt werden könne.

Unzulässig ist auch eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. „Anbieter von Online-Diensten müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen“, erklärte Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Das schreibt das Telemedien-Gesetz vor.“ Nach Auffassung des Gerichts konnte dieser Aspekt aber offen bleiben, denn die Klausel sei bereits deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.

Werbeaussage „Facebook ist kostenlos“ ist zulässig

Das Landgericht Berlin sieht allerdings nicht alle Punkte so kritisch wie der vzbv – so ist die werbliche Aussage „Facebook ist kostenlos“ sehr wohl zulässig, denn die immateriellen Gegenleistungen (also die Daten, die Facebook über seine Nutzer bekommt) können nicht als Kosten angesehen werden. Auch diverse Anträge gegen Bestimmungen der Facebook-Daten-Richtlinien lehnte das Landgericht ab, weil sie lediglich Hinweise und Informationen zur Verfahrensweise des Unternehmens und nicht als vertragliche Bestandteile anzusehen sind. Gegen alle Anträge, die vom Landgericht abgewiesen wurden, wird der vzvb beim Kammergericht Berlin Berufung einlegen. (ps)

Der Titelschutz Anzeiger, Nr.: 1365, Woche 8, 20. Februar 2018

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