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Landgericht München: Kosten für Kundenservice-Hotlines dürfen nicht über Flatrate-Tarif hinausgehen
IT-Recht/Medienrecht

Die Verbraucherzentrale Bayernmit Sitz in München hat sich die Kosten für die Nutzung der Kundenservice-Hotline von Sky Deutschland vorgenommen. Wer die kostenpflichtige Sky-Hotline anrief, hatte pauschal 0,20 Euro je Anruf aus dem deutschen Festnetz zu bezahlen und 0,60 Euro je Anruf aus dem Mobilfunknetz. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern übersteigen diese Kosten das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes, was rechtlich unzulässig ist. Sky sah das offenkundig anders und es kam zur gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht München I, das die Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern teilte. Das LG München I stellte fest: Für die Inanspruchnahme einer Kundenservice-Hotline dürfen keine Kosten anfallen, die über einen gewöhnlichen Flatrate-Tarif hinausgehen (Urteil vom 1. Aug. 2018 - Az.: 37 O 15341/17).

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. In der Presse-Info erläutert Tatjana Halm, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Bayern: "Das Gericht berücksichtigte europarechtliche Vorgaben, wonach zur Beurteilung der üblichen Kosten auf den Grundtarif abzustellen ist. Hierunter sind nach Ansicht des Gerichtes die gängigen Telefonkosten eines Nutzers zu verstehen. Da diese heutzutage regelmäßig auf Flatrate-Tarifen beruhten, überschreiten die veranschlagten Entgelte nach Ansicht des LG München I die üblicherweise anfallenden Telefonkosten." (ps)

Der Titelschutz Anzeiger, Nr. 1384, Woche 36, 04.09.2018

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