Der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg hat entschieden, dass in der „Cloud“ gespeicherte TV-Programme voll und ganz dem Urheber-Recht unterliegen und der Inhaber dieser Urheber-Rechte eine Weiterverbreitung erlauben muss (Urteil vom 29. Nov. 2017 – Az.: C-265/16). Im vorliegenden Fall hatte das britische Unternehmen VCAST seinen Kunden TV-Sendungen zur Verfügung gestellt, die zuvor von TV-Anbietern ausgestrahlt wurden. Der VCAST-Kunde wählte sowohl eine Sendung als auch ein Zeitfenster aus und konnte sich dann die Sendung ansehen. VCAST hatte die Sendungen aufgezeichnet und in der „Cloud“ gespeichert. VCAST war der Ansicht, dass es sich hier um eine „Privat-Kopie“ handeln würde und begehrte beim Tribunale ordinario di torino in Turin die Feststellung der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise – quasi als besondere Ausnahme-Regelung in Verbindung mit privaten Programmkopien. Dagegen verwahrte sich unter anderem der TV-Sender Reti Televisive Italiane (RTI). Die Turiner Richter baten den EuGH um Klärung. Laut EuGH handelt es sich hier um das Zur-Verfügung-Stellen einer öffentlichen Dienstleistung, aber die Anwendung der Ausnahmen-Regelung für Privatkopien ist nicht anwendbar, da die Weiter-Verbreitung durch VCAST sich von der ursprünglichen Verbreitung unterscheidet. (ps)
Der Titelschutz Anzeiger, Nr.: 1354, Woche 49, 5. Dezember 2017
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