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EGMR: Kachelmann-Foto auf dem Gefängnishof darf nicht verbreitet werden
IT-Recht/Medienrecht

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR) in Straßburg hat entschieden, dass die Klage der Axel Springer SE und der Bild GmbH & Co. KG, beide Berlin, gegen ein von Jörg Kachelmann erstrittenes Unterlassungsurteil unzulässig ist (Urteil vom 10. Jan. 2019 – Az.: 62721/12 und 62741/13). Die EGMR-Entscheidung betrifft die Veröffentlichung eines Fotos, das Jörg Kachelmann mit freiem Oberkörper im Gefängnishof zeigt – zusammen mit weiteren Insassen. Dieses Foto war im Juli 2010 sowohl in der Bild-Printausgabe als auch bei bild.de publiziert worden.

Mit dieser Entscheidung bestätigen die EGMR-Richter die Urteile, die die Kölner Kanzlei Höcker Marken- und Medienrecht sowohl beim Landgericht Köln in 2010 als auch beim Oberlandesgericht Köln in 2011 für ihren Mandanten Jörg Kachelmann erstritten hat. Die Straßburger Richter stellten fest, dass die Kölner Gerichte zu Recht zu der Erkenntnis kamen, dass das Foto „keinerlei Mehrwert zur Berichterstattung“ bei-getragen habe. Daher sei Jörg Kachelmanns Anspruch auf Achtung seiner Privatsphäre Vorrang gegenüber der Meinungs- und Presse-Freiheit einzuräumen. Kachelmann ist zwar als Person des öffentlichen Lebens an-zusehen, doch das rechtfertige nicht einen solchen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre von Kachelmann. Zudem sei das Foto heimlich gemacht worden – Kachelmann habe nicht da-mit rechnen müssen, in dieser Situation fotografiert zu werden. (ps)

Der Titelschutz Anzeiger, Nr. 1394, Woche 2, 11.01.2019

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