Der häufig zu hörende Spruch „Das Internet vergisst nichts“ mag stimmen, aber für die Suchmaschinen bzw. für die Online-Archive gelten dennoch andere Regeln. Zumindest künftig. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat gleich zwei Beschlüsse zu Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Verbreitung personenbezogener Berichte verkündet und darin Regeln genannt, die es ab sofort zu beachten gilt.
Bei der ersten Verfassungsbeschwerde geht es um die Berichterstattung über einen spektakulären Mordfall aus den Jahren 1982 und 1983. In drei Artikeln hatte das Hamburger Nachrichten-Magazin Der Spiegel über den Mord und das Verfahren berichtet und auch den kompletten Namen des verurteilten Straftäters genannt. Diese Artikel sind im Online-Archiv komplett auffindbar und sorgen so dafür, dass der Name des Mannes in Verbindung mit dem Mord auch heute noch ganz oben bei den Such-Ergebnissen zu finden ist. Dagegen klagte der inzwischen aus der Haft entlassene Täter ohne Erfolg bis zum Bundesgerichtshof. In allen Instanzen wurde die Presse-Freiheit höher eingestuft als das Persönlichkeitsrecht. Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der seit 2002 auf freiem Fuß lebende Täter nun erreicht, dass dem Faktor Zeit im Zusammenhang mit den Kommunikationsbedingungen des Internets ein besonderes Gewicht zukommt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts gibt vor, es „zu berücksichtigen, wieweit dem Verlag Mittel zu Gebote stehen, zum Schutz der Betroffenen auf die Verbreitung der alten Berichte im Internet – insbesondere auf deren Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen – Einfluss zu nehmen. Gestützt sind solche Ansprüche in Abgrenzung von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf die äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ (Beschluss vom 6. Nov. 2019 – Az.: BvR 1713).
Zeit-Faktor ist relevant
Bei der zweiten Verfassungsbeschwerde ging es um eine Panorama-Sendung am 21. Januar 2010 mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeiter“. Eine Geschäftsführerin trat in dieser Sendung auf und wird nun bei der Google-Suche im Zusammenhang mit vollem Namen genannt. Der Norddeutsche Rundfunk hat nämlich eine Datei mit einem Transkript dieses Beitrags auf seine Website gestellt, was dazu führt, dass die Geschäftsführerin so zu finden ist.
Sie verlangte die Entfernung dieses Links auf den Such-Ergebnissen mit ihrem Namen. Sowohl das Oberlandesgericht Celle als auch der Erste Senat am Bundesverfassungsgericht wiesen die Klage bzw. die entsprechende Verfassungsbeschwerde ab (Beschluss vom 6. Nov. 2019 – Az.: 1 BvR 276/17). In der Urteilsbegründung heißt es: „Dabei ist insbesondere auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen, wie es nach der aktuellen Rechtslage auch in Art. 17 DSGVO nach dem Leitgedanken eines ‚Rechts auf Vergessenwerden‘ normiert ist.“ (ps)
Der Titelschutzanzeiger Nr. 1440, Woche 48, 29.11.2019
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