Einen wichtigen Pflock in Sachen Presse-Freiheit hat das Hamburger Nachrichten-Magazin DER SPIEGEL mit seiner Verfassungsbeschwerde in Sachen „Nachtrag“ zur Affäre um die HSH Nordbank einschlagen können. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben, in dem DER SPIEGEL dazu verpflichtet wurde, einen „Nachtrag“ zur damaligen Berichterstattung abzudrucken und wies die Sache zur erneuten Verhandlung nach Hamburg zurück (Beschluss vom 2. Mai 2018 – Az.: BvR 666/17). Der damalige Chef-Justiziar fühlte sich im SPIEGEL-Beitrag in ein schlechtes Licht gerückt, weil ihm die Beteiligung an Abhör-Aktionen „unterstellt“ worden war. Das entsprechende Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
Landgericht und OLG gaben HSH-Justiziar recht
Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht verurteilten das Nachrichten-Magazin richtigzustellen, dass der klagende Chef-Justiziar nicht an den in dem Bericht beschriebenen Vorgängen beteiligt gewesen sei. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof verurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht den SPIEGEL zum Abdruck einer vom Kläger formulierten Erklärung. Diese Nachtragserklärung müsse eine Passage aus dem ursprünglichen Bericht enthalten und mit dem Satz „Diesen Verdacht halten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht“ enden. Die Überschrift sei von „Richtigstellung“ in „Nachtrag“ zu ändern. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde sowie eine Anhörungsrüge des Nachrichten-Magazins wies der BGH zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich DER SPIEGEL gegen das Urteil des Oberlandesgerichts und die beiden darauffolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. DER SPIEGEL macht hier eine Verletzung seiner Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG geltend, da er trotz rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung zum Abdruck eines „Nachtrags“ verurteilt worden sei.
Bundesverfassungsgericht definiert Presse-Freiheit
In der Presse-Info Nr. 45/2018 vom 7. Juni 2018 halten die Verfassungsrichter fest, „dass die ursprüngliche Berichterstattung verfassungsrechtlich von der Presse-Freiheit gedeckt war und die Presse-Organe diese grundsätzlich als abgeschlossen betrachten durften. Die Entscheidung, über welche Ereignisse berichtet wird, gehört zum wesentlichen Inhalt der Pressefreiheit, weshalb die Presse nicht einer generellen Pflicht unterworfen werden darf, die Berichterstattung über ein einmal aufgegriffenes Thema bei neuen Entwicklungen fortzusetzen oder im Nachgang zu einer Berichterstattung nachzuforschen, ob sich ein Verdacht bewahrheitet hat oder nicht.
Die Presse-Freiheit erfordert, dass solche Ansprüche auf nachträgliche Mitteilung in Anschluss an eine ursprünglich rechtmäßige Verdachtsberichterstattung auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben.“ Die Position der Hamburger OLG-Richter hält das Bundesverfassungsgericht übrigens nicht mit der Presse-Freiheit vereinbar. (ps)
(Der Titelschutz Anzeiger, Nr. 1378, Woche 25, 19.06.2018)
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