Das Bewusstsein der Bundesbürger für die Themen Datenschutz und Daten-Hoheit ist in 2019 spürbar gewachsen. Der Gesetzgeber hat inzwischen vor allem auf europäischer Ebene viele neue Anforderungen definiert, die unter anderem beim Tracking zu beachten bzw. einzuhalten sind. Ulrich Kelber, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit Sitz in Bonn, weist per Presse-Information vom 14. November 2019 ausdrücklich darauf hin, dass ein personenbezogenes Web-Tracking nur mit Einwilligung des Users erlaubt ist. Das betrifft nicht nur die Betreiber von Websites, sondern auch die Anbieter von sogenannten Dritt-Diensten, die in Websites eingebunden sind. Sofern diese Anbieter die dort erhobenen Daten für eigene Zwecke nutzen wollen, muss der Website-Betreiber bei den Usern eine explizite Einwilligung einholen. Vor diesem Hintergrund fordert Ulrich Kelber daher alle Website-Betreiber auf, ihre Internet-Sites umgehend auf entsprechende Dritt-Inhalte und Tracking-Mechanismen zu überprüfen: „Wer Angebote einbindet, die wie zum Beispiel Google Analytics rechtlich zwingend eine Einwilligung erfordern, muss dafür sorgen, von seinen Website-Nutzern eine datenschutzkonforme Einwilligung einzuholen. Dass dies nicht mit einfachen Informationen über sogenannte Cookie-Banner oder voraktivierte Kästchen bei Einwilligungserklärungen funktioniert, sollte hoffentlich mittlerweile jedem klar sein. Jeder Website-Betreiber sollte sich daher genau damit auseinandersetzen, welche Dienste bei ihm eingebunden sind und diese notfalls deaktivieren, bis er sichergestellt hat, dass ein datenschutzkonformer Einsatz gewährleistet werden kann.“
Alte Vorgaben der Aufsichtsbehörden sind unwirksam
Ulrich Kelber weist in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass im Frühjahr 2019 von den Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Bundesländer eine „Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien“ veröffentlicht wurde, in der im Einzelnen herausgearbeitet wurde, unter welchen Bedingungen ein Tracking von Besucherinnen und Besuchern zulässig ist. Alle älteren Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden, beispielsweise zum Thema Google Analytics, gelten nicht mehr, da sich die Rechtslage und die Prozesse für die Verarbeitung inzwischen zum Teil erheblich verändert haben. (ps)
Der Titelschutzanzeiger Nr. 1438, Woche 46, 15.11.2019
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