Der Bundesgerichtshof (BGH) nimmt mit einem neuen Urteil Online-Portale weiter in die Pflicht, wenn diese neben ihren Such- und Bewertungs-Funktionen ebenfalls eine kommerzielle Ausrichtung haben. Anlass zu diesem Verfahren gab das Portal jameda.de, welches Benutzern die Suche nach einem (Fach-) Arzt erleichtern will und dazu gängige Informationen wie Praxis-Anschrift, Kontaktdaten oder auch Sprechzeiten in einem kostenlosen Basis-Profil anzeigt. Auch die Bewertung der einzelnen Ärzte mit Noten oder einem individuellen Text ist möglich. Wollen Ärzte ihr Profil beispielsweise mit einem Foto oder weiteren Informationen hinterlegen, bietet das Portal ein kostenpflichtiges Premium-Profil an. Die Klägerin, eine Dermatologin und Allergologin aus Köln, verlangte nun von jameda.de die vollständige Löschung ihres Profils. Dies begründete sie hauptsächlich damit, dass auf ihrem kostenlosen Basis-Profil ebenfalls die bezahlten Premium-Profile anderer Ärzte angezeigt werden, die das gleiche Fachgebiet bedienen und in der Umgebung ihrer Praxis angesiedelt sind. Während die Klägerin mit ihrem Anliegen vorinstanzlich beim Landgericht (LG) Köln und beim Oberlandesgericht (OLG) Köln gescheitert war, gab der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe ihr nun Recht (Urteil vom 20. Februar 2018 – Az.: VI ZR 30/17).
Kommerzieller Zweck zulasten der Neutralität
Der BGH gewichtet in seinem Urteil den Schutz personenbezogener Daten höher als das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit. Die Platzierung von kostenpflichtigen Premium-Profilen auf den kostenlosen Basis-Profilen entbehre der erforderlichen Neutralität seitens der Beklagten. Diese Neutralität sei als „Informations-Mittler“ jedoch Voraussetzung für ein Anrecht auf Meinungs- und Medienfreiheit. In der Pressemitteilung des BGH heißt es: „Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall. […] Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als "neutraler" Informations-Mittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die "Basisdaten" nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens "Anzeige" Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres "Premium"Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbe-Angebots in ihrer Rolle als "neutraler" Informations-Mittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.“ (nm)
Der Titelschutz Anzeiger, Nr.: 1366, Woche 9, 27. Februar 2018
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