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BGH setzt Grenzen für "presserechtliche Informationsschreiben"
IT-Recht/Medienrecht

Das Instrument der „presse-rechtlichen Informationsschreiben“ erfreut sich bei vielen Kanzleien, die prominente Zeitgenossen betreu-en/beraten, einer hohen Beliebtheit. Schon eine erste Recherche löst bereits eine Rundschreiben-Aktion mit oben genanntem Charakter aus. In diesen „presserechtlichen Info-Schreiben“ wird den Redaktionen mitgeteilt, dass bei einer etwaigen Berichterstattung über Ereignisse oder Umstände mit der Einleitung rechtlicher Schritte gerechnet werden muss. Der sechste Zivilsenat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat nun ein paar Regeln für diese „presserechtlichen Informationsschreiben“ aufgestellt. Entscheidend ist dabei, dass diese Schreiben Informationen enthalten, die dem Presse-Unternehmen eine Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden (Urteil vom 15. Jan. 2019 – Az.: VI ZR 506/17).

Im vorliegenden Fall hatte die Frankfurter Allgemeine Zeitung eine Kanzlei, die einen bekannten Musiker vertritt, aufgefordert, sie aus dem Verteiler für derartige presserechtliche Informationsschreiben zu nehmen. Dennoch erhielt die FAZ am 11. Mai 2016 von der Kanzlei ein weiteres presserechtliches Schreiben mit der Bitte, von einer Übernahme der angeblich persönlichkeits-rechts-verletzenden Berichterstattung über den bekannten Musiker in einer anderen Zeitung Abstand zu nehmen.

Diese Aktion hatte zur Folge, dass die FAZ beim Landgericht Frankfurt erfolgreich Klage auf Unterlassung einreichte (Urteil vom 2. März 2017 – Az.: 2-03 O 219/16). Auf Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht Frankfurt allerdings die Klage der FAZ ab (Urteil vom 14. Dez. 2017 – Az.: 16 U 60/17) und der Streitfall wanderte nach Karlsruhe zum Bundesgerichtshof, der schließlich zugunsten der FAZ entschied und das Urteil des Landgerichts Frankfurt wiederherstellte.

In der BGH-Presse-Info Nr. 5/2019 vom 15. Jan. 2019 wird erläutert: „Die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presse-Unternehmens ein. Derartige Schreiben zielen auf einen effektiven – möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden – Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeits-rechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern, oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Hinter diesen schutzwürdigen Interessen hat das Interesse eines Presse-Unternehmens, presse-rechtliche Informations-schreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorne-herein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presse-Unternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Bericht-Erstattung verletzt werden. So verhielt es sich im Streitfall." (ps)

Der Titelschutz Anzeiger, Nr. 1395, Woche 3, 18.01.2019

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