Die Google-Tochter Youtube ist die weltweit meistgenutzte Upload-Plattform für Videos – dabei verstoßen die Nutzer beim Hochladen von Videos des Öfteren gegen das Urheberrecht. Seit rund zehn Jahren gibt es deshalb immer wieder juristische Auseinandersetzungen vor Gericht. Nun bahnt sich hier eine maßgebliche Entscheidung an:
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe legt dem Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) in Luxemburg nun Fragen zur Haftung von YouTube für hochgeladene Inhalte vor, die das Urheberrecht verletzen. Dabei geht es um eine Klage eines Hamburger Musik-Produzenten, der seine Rechte an Musik-Stücken der Sängerin Sarah Brightman verletzt sieht. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg haben der Klage in Teilen stattgegeben, aber unter anderem Schadensersatz-Ansprüche abgewiesen. Beide Seiten sind in Revision gegangen. Die Google-Tochter strebt die vollständige Abweisung der Klage an.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehrs und der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt. (ps)
Der Titelschutzanzeiger, Nr. 1385, Woche 38, 18.09.2018
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