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BGH: Presse darf abstrakte Themen mit Fotos bekannter Personen „bebildern“
IT-Recht/Medienrecht

Mit seinem Urteil vom 9. April 2019 hat der Bundesgerichtshof in Karlsru­he weitere Präzisierungen vorgenommen, wann von einem Bildnis der Zeitge­schichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auszugehen ist (Az.: VI ZR 533/16). In dem vor­liegenden Streitfall ging es um die Personalisierung und Bebilderung des abstrakten Themas der Vormundschaft. Dr. Holger Nieland, seit 2013 Partner der Hamburger Kanzlei Damm & Mann hat den beklagten Verlag juris­tisch betreut. Er erläutert das Urteil des VI. Zivilsenats am BGH: „Eine zulässige Bild-Berichterstattung, so der BGH zu dieser Konstellati­on, setze nicht voraus, dass die oder der Abgebildete ei­nen aktuellen Anlass hierfür gesetzt habe.

Was war geschehen? Ge­klagt hatte die Tochter eines berühmten deutschen Schauspieler­Ehepaares. Nach dem Tode beider El­tern hatte eine Freundin der Familie – ebenfalls eine bekannte Schauspielerin – die Vormundschaft für die damals noch minderjährige Tochter übernommen und diesen Umstand in ihrem Beisein auch gegenüber der Presse geäußert. In der Rubrik ,Familienratgeber – Fürsorge‘ berichtete ein Verlag über die Übernahme der Vormundschaft in einem Artikel mit der Überschrift ,Eine Mutter für das Wai­senkind‘ und bebilderte ihn mit einem Foto.

Auf dem streitgegenständ­lichen Foto war die Klägerin – mittlerweile volljährig – mit der Vormundin auf einer öffentlichen Veranstaltung, der Fashion Week in Ber­lin, zu sehen. Beide posier­ten lächelnd für die Kamera und präsentierten ein Lebku­chen­herz und gemeinsame Fotos aus einem Passbild­-Automaten. Gegenstand der Berichterstattung war die Übernahme der Vormund­schaft. Hintergrund der Be­richterstattung war ein Inter­view, das die Vormundin der Zeitung zu einem Film gege­ben hatte, der am gleichen Abend ausgestrahlt und auf den am Ende des Beitrags hingewiesen wurde.

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg als Vorinstanz sah im ,Fashion­Week­Foto‘ kein Bildnis der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Urteil vom 15. Nov. 2016 – Az.: 7 U 100/14). Es argumen­tierte: ,Damit der ohnehin weite Begriff der Zeitge­schichte nicht ins Uferlose gehe und das Recht am ei­genen Bild nicht ausgehöhlt werde, müsse der Abgebil­dete schon einen berech­tigten Anlass für die Bild­-Berichterstattung bieten. Ein solcher fehlte jedoch aus Sicht des Berufungsgerichts: Die Fashion Week, auf der das Foto entstanden sei, sei nicht das berichtete Ereignis. Die Vormundschaft könne ebenfalls keinen Anlass für die Berichterstattung geben, weil sie zur Zeit der Veröf­fentlichung bereits beendet gewesen sei. Das gewählte Thema der familiären Für­sorge sei so konturenlos, dass letztlich jeder eine Bild­Berichterstattung hin­nehmen müsse.

‘Der Bundesgerichtshof wi­dersprach der OLG­Ent­scheidung. Er bejahte ein ,Bildnis der Zeitgeschich­te‘, da die Berichterstattung – in der Abgrenzung zur reinen Neugier­-Befriedi­gung – eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sachbezogen erörtert habe (Elterliche Sorge für Wai­sen / Vormundschaft). Das abstrakte Thema sei am Bei­spiel der Klägerin in zuläs­siger Weise veranschaulicht worden. Die Prominenz der Vormundin und der ver­storbenen Eltern habe die Wahrnehmung des Diskus­sionsbeitrags und dadurch des Themas in der Öffent­lichkeit gefördert. Durch das Stilmittel der Personali­sierung, so der BGH, könne bei der Leserschaft das Inte­resse und der Wunsch nach Sachinformationen geweckt werden.“ Informationen zu diesem Urteil in Sachen Bild­-Recht finden sich auch auf der Kanzlei­Website www.damm­mann.de. (ps)

Der Titelschutzanzeiger, Nr. 1425, Woche 33, 16.08.2019

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