Der VI. Zivilsenat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, der unter anderem auch für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständig ist, hat die vom TV-Moderator Jan Böhmermann gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg (Urteil vom 15. Mai 2018 – Az.: 7 U 34/17) eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Beschluss vom 30. Juli 2019 – Az.: VI ZR 231/18).
Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan hatte den TV-Moderator und Kabarettisten Jan Böhmermann auf Unterlassung der „Schmähkritik-Äußerungen“ (in der Sendung „Neo Magazin Royale“ vom 31. März 2016 in Form eines Gedichts vorgetragen) verklagt. Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 10. Feb. 2017 – Az.: 324 O 402/16) und das OLG Hamburg hatten dieser Unterlassungsklage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hatte zudem die Revision nicht zugelassen. Dagegen ging der Beklagte Böhmermann mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH vor.
Die BGH-Richter lehnten die Beschwerde ab und wiesen darauf hin, dass diese „Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO)“. (ps)
Der Titelschutzanzeiger, Nr. 1423, Woche 31, 02.08.2019
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