Als einer der erfolgreichsten deutschen Filme wurde „Das Boot“ nicht nur mit zahlreichen nationalen und internationalen Preisen ausgezeichnet – er spielte auch geschätzt mehr als 100 Millionen Dollar in die Kassen ein. Der Chef-Kameramann Jost Vacano, der in den Jahren 1980 und 1981 an der Produktion des Films beteiligt war, bekam von diesem Kuchen seinerzeit nur einen Krümel ab, nämlich umgerechnet gerade einmal 104.000 Euro. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat Jost nun eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von rund 315.000 Euro zugesprochen (Urteil vom 26. Sept. 2018 – Az.: 4 U 2/18). Die nachträgliche Vergütung erhält Jost in diesem Fall von der ARD, da die Stuttgarter Richter über die Nutzung der Filmproduktion durch die acht ARD-Anstalten zu entscheiden hatten. Mit einer ähnlichen Klage gegen die Produktionsfirma Bavaria und den WDR hatte der Chef-Kameramann bereits vor dem Oberlandesgericht (OLG) München Erfolg. Die Richter sprachen ihm mit Urteil vom 21. Dezember 2017 (Az.: 29 U 2619/16) eine nachträgliche Vergütung in Höhe von rund 438.000 Euro zuzüglich aufgelaufener Zinsen in Höhe von ca. 150.000 Euro zu.
Grundlage für die richterlichen Entscheidungen ist der im Jahre 2002 ins Urhebergesetz (UrhG) eingefügte „Fairness-Paragraph“.
Dieser gestattet, dass ein Urheber nachträglich eine Änderung zu seinen Gunsten verlangen kann, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Gegen das Stuttgarter OLG-Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(nm)
Der Titelschutzanzeiger, Nr. 1386, Woche 40, 02.10.2018
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