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„Der Wendler“ ohne Zusatz unzulässig
Markenrecht

Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass der unter dem Künstlernamen Michael Wendler (bürgerlich: Michael Norberg) auftretende Schlagerstar die Bezeichnung „Der Wendler“ oder „Wendler“ nicht länger ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf, also nicht mehr in dieser Alleinstellung.

Gegen den Star hatte der aus Velbert stammende Frank Wendler geklagt, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim DPMA die Wortmarke „Der Wendler“ auf sich angemeldet hat.

Der 20. Senat hat hervorgehoben, dass es sich um den Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen handele. Zwar trage der Kläger den entsprechenden Namen von Geburt an. Der Künstlernamen des Beklagten sei in der deutschen Schlagerszene aber zumindest seit 2007 hinlänglich bekannt, so dass auch er ein Recht an dieser Namensbezeichnung erlangt habe.

Dieses Recht stehe dem Recht an einem bürgerlichen Namen gleich.

Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen habe, seien die Namensträger in dieser Situation zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Darum dürfe keiner von ihnen die Bezeichnung „Der Wendler“ ohne eine Klarstellung, um welchen Wendler es sich handelt, verwenden. Vielmehr müsse in der Regel der Vorname hinzugefügt werden. Das Gericht hat Michael Wendler daher verurteilt, die Verwendung der Bezeichnung ohne hinreichende Klarstellung zu unterlassen. Im Gegenzug hat es Frank Wendler auf Widerklage zur Löschung der auf ihn eingetragenen Wortmarke verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien können binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen.

FMP-Recht (OLG Düsseldorf, I-20 U 67/12)

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