(Kiel) Mit der praxisrelevanten sowie spannenden Fragestellung bezüglich der Berechtigung zur Anpassung des Honorars bei bauzeitbedingtem Mehraufwand hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg auseinandergesetzt.
Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI - VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das OLG Urteil vom 16.06.2021 (Az.: 11 U 16/189).
Das OLG Brandenburg hatte eine Klage eines Planungsbüros, welches zusätzliches Honorar forderte, zur Entscheidungsfindung vorgelegt erhalten.
Das Zusatzhonorar war durch die Verlängerung der Bauzeit, für Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (Abkürzung: SiGeKo) bedingt. Im konkreten Fall begehrte das beauftragte Planungsbüro eine zusätzliche Vergütung für die Bauüberwachung eines Flughafenprojektes.
Vertraglich hatten die Parteien keine Vereinbarung im Hinblick auf eine Anpassung der Vergütung getroffen. Das Honorar war für den ursprünglichen Fertigstellungstermin als monatliche Teilpauschale vereinbart.
Im Wege der Vertragsauslegung stellte das OLG Brandenburg fest, dass sich das vereinbarte Honorar nur auf den ursprünglichen (nicht eingehaltenen) Termin bezieht. Durch die Nichteinhaltung des Termins stehe (sozusagen konkludent) fest, dass dem Grunde nach ein zusätzliches Honorar gefordert werden könne.
Diese Fallgestaltung, die (vom Auftragnehmer) nicht verschuldete Bauzeitverzögerung beinhaltend, dürfte in der Praxis nicht selten vorkommen. Insoweit ist eine Honoraranpassung, so das OLG Brandenburg, in den Fällen in denen keine diesbezügliche Honorarvereinbarung getroffen worden ist, möglich. Die Durchsetzung zusätzlicher Honorarforderungen im Zusammenhang mit unverschuldeten Bauzeitverzögerungen, selbst wenn keine diesbezügliche vertragliche Regelung getroffen worden ist, erscheint unter Bezugnahme auf diese Entscheidung vereinfacht.
Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI - VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. - www.VBMI-Anwaltsverband.de - verwies.
VBMI, Kiel, den 15.02.2022
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