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Vereinbarung eines Umbauzuschlages i.H.v. 0 % - Presseerklärung
Architektenrecht und Baurecht

Mit dieser Frage, so die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht  Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI - VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle zu befassen und hat mit Urt. v. 06.10.2021 – 14 U 39/21 die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung bestätigt.

Eine schriftliche Vereinbarung, nach der zwischen den Parteien ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart worden ist, steht den Fiktionen von § 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013 nicht entgegen. Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer auch nachträglich keinen weiteren Umbauzuschlag fordern kann, soweit er sich vertraglich auf 0 % eingelassen hat.

Hintergrund dieser Entscheidung war der Umstand, dass das klagende Ingenieurbüro für technische Gebäudeausrüstung mit der Planung und Überwachung von Sanierungsarbeiten beauftragt gewesen war.

Obwohl vertraglich ein Umbauzuschlag von 0 % vereinbart war, begehrte die Klägerin alsdann einen Umbauzuschlag i.H.v. 20 % mit der Begründung, dass sich dies aus den Regelungen der HOAI ergäbe.

Allerdings sah dies das entscheidende Gericht anders. Es meint, dass der Klägerin kein Anspruch auf einen Umbauzuschlag in Höhe von 20 % zusteht, weil die Parteien eine vertragliche Vereinbarung getroffen haben, die vorrangig ist. Diese Vereinbarung ist auch rechtmäßig. Zwar wird in der Literatur z.T. die Auffassung vertreten, dass die Regelungen der HOAI dahingehend zu verstehen sein müssen, dass es sich bei dem Zuschlag i.H.v. 20 % um eine Mindestregelung handele. Sofern diese Regelung für den Fall eingreife, in der überhaupt keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist, müssen dies erst Recht bei einer Honorarvereinbarung der Fall sein, die diesen Prozentsatz unterschreitet.

Vorliegend ist das OLG diesem Ansatz allerdings nicht gefolgt, da die Parteien eine (eindeutige) Vereinbarung getroffen haben, der lediglich 0 % beträgt. Angesichts dieser eindeutigen Vereinbarung, die vorrangig ist, besteht kein Raum für einen Rückgriff auf den Auffangtatbestand der HOAI, der lediglich für den Fall der vollständig fehlenden vertraglichen Vereinbarung eine Mindestsatzfiktion in Höhe von 20 % vorsieht.

Insoweit muss bei der Vertragsgestaltung im wohlverstandenen Eigeninteresse des Planers-, Architekten- und/oder Ingenieurs darauf geachtet werden, dass bei einem vertraglich erfolgten Verzicht auf gewisse Honorarbestandteile eine spätere Nachforderung, unter Zugrundelegung des HOAI ausgeschlossen ist. Erst Recht gilt dies unter Zugrundelegung der HOAI 2021, die in einem weitaus größeren Umfang Honorarvereinbarungen, auch außerhalb der bislang verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen zulässt.

VBMI, Kiel, den 03.11.2021

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