Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.02.2011, Az. 2 AZR 636/09 ist es möglich, dass Arbeitnehmer muslimischen Glaubens die Arbeit mit alkoholischen Getränken berechtigterweise verweigern. Der Arbeitgeber dürfe nur dann eine Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer angesichts der betrieblichen Organisation nicht zu einer anderen Tätigkeit eingeteilt werden könne.
Bevor der Arbeitgeber einen anderweitigen Einsatz prüfen kann, hat der Arbeitnehmer aber konkret darzulegen, welche Tätigkeiten aus religiösen Gründen nicht ausgeübt werden können.
Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwältin Dr. Roßmeier
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