Tatbestand
Der Kläger, der als Facharzt für Orthopädie Pflichtmitglied der beklagten Landesärztekammer ist, begehrt, zu Kammerbeiträgen für die Beitragsjahre 2017 und 2018 herangezogen zu werden.
Nachdem die Beklagte den Beitragsbescheid für das Jahr 2016 im damals laufenden Widerspruchsverfahren aufgehoben hatte, begehrte der Kläger mit Schreiben vom 7. April 2017 den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides über den Kammerbeitrag für das Jahr 2017. Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Februar 2018, dass der Kläger nicht beschwert sei. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2018 erneut einen Beitragsbescheid für das Jahr 2017 und weitete sein Begehren auf das Beitragsjahr 2018 aus.
Im April 2019 erließ die Beklagte einen Veranlagungsbescheid zum Kammerbeitrag für das Jahr 2015 und zog den Kläger zu einem Beitrag in Höhe von *** € heran.
Nachdem der Kläger auch in der Folgezeit keine Beitragsbescheide für die Jahre 2017 und 2018 erhielt, erstattete ein Vorstandsmitglied des „Bundesverbandes für freie Kammern e.V.“, bei dem der Kläger aktenkundig Mitglied ist, im November 2019 eine Strafanzeige gegen den Vorstand der Beklagten mit dem Vorwurf der Veruntreuung kammereigener Einnahmen und begründete diese mit einem aus seiner Sicht rechtsgrundlos begünstigenden Beitragsverzicht. Die Staatsanwaltschaft Mainz stellte fest, dass kein Anfangsverdacht bestehe und teilte dies dem Anzeigenerstatter mit Schreiben vom 6. Februar 2020 mit (Az: ***).
Im März 2020 erließ die Beklagte einen Beitragsbescheid für das Jahr 2020 in Höhe von *** €. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch.
Am 17. April 2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er verfolgt sein Begehren weiter. Begründend führt er aus, dass dem von ihm begehrten Erlass von Bescheiden für die Jahre 2017 und 2018 weder ein sachlicher Grund noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten entgegenstünden. Die Beklagte versage ihm durch ihre Untätigkeit den Zugang zu einem wirksamen Rechtsschutz. Als Kammermitglied habe er auch im Hinblick auf eine geregelte Wirtschaftsführung einen Anspruch auf Erteilung der angeforderten Bescheide. Ferner müsse er momentan befürchten, dass die Beiträge jederzeit in ihrer Gesamtheit erhoben werden könnten. Einen Erlass seiner jeweiligen Beitragsschuld habe er nicht beantragt. Die Beitragszahlung beruhe nicht nur auf einer Pflicht, sondern vermittele ihm auch das Recht, den eigenen Anteil an der Finanzierung einer unabhängigen Berufsvertretung zu leisten. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zu einer möglichen Anfechtung der begehrten Beitragsbescheide, denn hierbei nehme er lediglich sein allgemeines Recht wahr, rechtliche Verfehlungen der Beklagten zu thematisieren.
Der Kläger beantragt in der Sache erkennbar, die Beklagte zu verpflichten, ihn zu Kammerbeiträgen für die Jahre 2017 und 2018 heranzuziehen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei unzulässig. Dem Kläger fehle es an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, denn sein Klageziel könne in keiner Weise erreicht werden. Ihr Präsident habe sich vorliegend im Rahmen seines ihm durch die Beitragsordnung eingeräumten Rechts auf eigenständigen Erlass zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten gegen eine Beitragserhebung entschieden. Dem Kläger gehe es erklärtermaßen um die Durchführung langwieriger und somit kostspieliger Widerspruchs- bzw. Klageverfahren, was im auffälligen Missverhältnis zum Ergebnis der Durchsetzung der Beitragsschuld von jeweils etwa *** € stehe. Eine Kumulation der Beitragsschuld sei nicht zu befürchten, da die Durchsetzung immer nur für bestimmte Zeiträume erfolge. Im Übrigen geriere sich der Kläger als Sachwalter Dritter und verfolge demnach mit seiner Klage ein unzulässiges Popularklagebegehren. In der Sache sei ihre Haushaltsführung ohnehin nicht zu beanstanden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten mit den Aktenzeichen 2 K 3740/18.TR sowie 2 K 1089/18.TR verwiesen. Diese Unterlagen lagen im Zeitpunkt der Entscheidung vor und waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten zuvor ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.
Dem Kläger kann nicht schon entgegengehalten werden, dass der Klage kein Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist. Er begehrt ausdrücklich die Verpflichtung der Beklagten, jeweils einen Beitragsbescheid für die Jahre 2017 und 2018 zu erlassen. Seine Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO statthaft, wonach eine Klage in Abweichung von § 68 VwGO, also trotz fehlenden Vorverfahrens regelmäßig zulässig ist, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. So liegt der Fall hier.
Der Kläger hat im April 2017 sowie im März 2018 jeweils einen Antrag bei der Beklagten auf Erlass von Beitragsbescheiden gestellt. Eine Sachentscheidung ist nicht ergangen. Eine solche ist insbesondere nicht in dem Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 13. Februar 2018 hinsichtlich des Beitragsjahres 2017 zu sehen, da erkennbar keine rechtsverbindliche Regelung getroffen werden sollte, was sich aus dem Wortlaut und Inhalt des Schreibens ergibt und eine Qualifizierung als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – ausschließt. Im Übrigen wären auch in diesem Fall die Voraussetzungen des § 75 VwGO erfüllt, weil die Erwiderung des Klägers als Widerspruch zu qualifizieren wäre, über den nicht in angemessener Frist entschieden worden wäre. Da die Beklagte auch verbindlich erklärt hat, den Kläger für die betreffenden Jahre nicht zu Beiträgen heranziehen zu wollen, bedurfte es nach alldem nicht der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.
Der Kläger verfügt jedoch nicht über die erforderliche Klagebefugnis, die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch dann vorliegen muss, wenn geltend gemacht wird, durch die Unterlassung eines Verwaltungsaktes in eigenen Rechten verletzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1973 – 7 C 6.72 –, juris, Rn. 18). Die bloße verbale Behauptung einer rechtlichen Betroffenheit genügt hierfür nicht (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 26. Aufl. 2020, § 42, Rn. 65). Der Kläger kann sich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt auf eine mögliche Verletzung eines ihm zustehenden subjektiven Rechts berufen. Für den Kläger ist weder aus den Vorschriften der Beitragsordnung bzw. der Hauptsatzung der Beklagten, noch aus dem die Mitgliedschaft gesetzlich begründenden Heilberufsgesetz ein subjektives Recht auf Erlass der Beitragsbescheide herleitbar. Ein subjektiver Anspruch ergibt sich auch nicht als Kompensation aus dem mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen Grundrechtseingriff.
Die Beklagte ist für die öffentliche Berufsvertretung für Ärztinnen und Ärzte mit Arbeitsort in Rheinland-Pfalz als ihren Kammermitgliedern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Heilberufsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2014 in der Fassung vom 18. November 2020 (GVBl. 2020, S. 605) – HeilBG RLP – zuständig. Zur Durchführung ihrer Aufgaben hat sie die erforderlichen Einnahmen nach § 16 Abs. 1 HeilBG i. V. m. § 21 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten vom 23. September 2015, in Kraft getreten am 1. Januar 2016, i. V. m. §§ 1 ff. der Beitragsordnung der Beklagten in der derzeit gültigen Fassung vom 3. Dezember 2019, in Kraft getreten am 2. Januar 2020, durch Beiträge der Kammermitglieder zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Jedes Mitglied der Beklagten ist bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs generell zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, wobei die Festsetzung dieser Jahresbeiträge gemäß § 1 Abs. 1 und 5 der aktuell geltenden Beitragsordnung der Beklagten sowie den bereits zuvor in Kraft getretenen Beitragsordnungen durch einen Veranlagungsbescheid erfolgt, der von der Geschäftsführung der Beklagten erteilt wird.
Hieraus ergibt sich zwar die grundsätzliche Beitragspflicht des Klägers. Die Vorschriften dienen jedoch rein objektiven Zwecken, nämlich der Gewährleistung der gesamten Kammertätigkeit und der Aufgabenerfüllung der Beklagten im Sinne aller Mitglieder. Solange die Nichterhebung von Beiträgen vom Kläger nicht etwa konkret die Wahrnehmung von den auch gegenüber ihm zu erfüllenden Aufgaben (§ 2 der Hauptsatzung) oder die Kammertätigkeit als solche tangiert, was hier nicht ansatzweise der Fall ist und von dem Kläger auch nicht vorgetragen wurde, ist von vornherein ausgeschlossen, dass dieser hierdurch in eigenen Rechten verletzt sein kann. Eine „objektive Kontrollbefugnis“ hat der Kläger nicht. Die subjektiven (Kontroll-)Rechte der Mitglieder korrespondieren stets mit einer Beitragsveranlagung für ein konkretes Jahr (Prinzip der Jährlichkeit des Haushaltes). Wurde ein Mitglied nicht veranlagt, fehlt es, den oben erwähnten Sonderfall ausgenommen, an einer eigenen Betroffenheit. Die Haushaltskontrolle obliegt dann den übrigen zu einem Beitrag herangezogenen Mitgliedern, ferner dem Finanzprüfungsausschuss (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung), daneben der Vertreterversammlung (§ 9 der Hauptsatzung) und letztlich der Rechtsaufsicht durch das fachlich zuständige Ministerium, die sich aus §§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 1 HeilBG ergibt.
Ein subjektives Recht ergibt sich auch nicht etwa im Sinne einer Kompensation daraus, dass der Kläger durch die Pflichtmitgliedschaft in seinen Grundrechten berührt ist. Die berufsständische Pflichtmitgliedschaft der Beklagten berührt die in Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit, wobei der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (s. dazu grundlegend für die vergleichbare Konstellation für die Industrie- und Handelskammern: BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 1 BvR 2222/12 –, juris, Rn. 78, 80 f.). Das aus Art. 2 Abs. 1 GG erwachsende Recht beschränkt sich hierbei darauf, nicht unnötig durch die mit der Pflichtmitgliedschaft einhergehende Beitragspflicht in Anspruch genommen zu werden (ebenda). Über die Abwehr einer unnötigen Inanspruchnahme durch die Heranziehung zu einem Pflichtbeitrag hinaus erwächst aus der Grundrechtsbetroffenheit jedoch kein allgemeines, von der konkreten Beitragspflicht losgelöstes objektives Kontrollrecht. Damit ist auch insofern eine bereits bestehende Beitragspflicht Voraussetzung für eine subjektive Rechtsbetroffenheit und damit für die Zulässigkeit einer Klage.
Soweit sich die Beklagte im Zuge ihrer Klageerwiderung vom 15. Juni 2020 unter anderem darauf beruft, dass sie in den streitgegenständlichen Jahren auf den Erlass eines Beitragsbescheides verzichtet habe, da die Kosten eines hiermit mutmaßlich verbundenen Rechtsstreits in keinem Verhältnis zu einem Jahreskammerbeitrag von ca. *** € stünden, liegt hierin keine Verletzung eines subjektiven Rechts des Klägers. Der Präsident der Beklagten hat hierbei, so der Vortrag im gerichtlichen Verfahren, gemäß § 5 Abs. 1 Unterabs. 3 der Beitragsordnung der Beklagten vom 2. Mai 2018, in Kraft getreten am 2. Juli 2018, jedenfalls für das Beitragsjahr 2018, von seinem ihm von der Vertreterversammlung durch den Beschluss dieser Vorschrift eingeräumten Recht auf eigenständigen Erlass Gebrauch gemacht, um unangemessene Aufwendungen zu verhindern. Hierdurch ist der Kläger nicht in seinen eigenen subjektiven Rechten verletzt, sondern wird vielmehr begünstigt, weil die Beklagte auch künftig nicht mehr beabsichtigt, ihn jemals zu einem Kammerbeitrag für die besagten Jahre 2017 und 2018 heranzuziehen. Das hat sie ausdrücklich zugesichert. Die Nichterhebung der betreffenden Beiträge ist allenfalls von den anderen genannten Gremien oder von der Rechtsaufsicht zu überprüfen, wobei hier dahingestellt bleiben muss, ob, für wen und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt dies im Falle einer ausdrücklichen Befasstheit weitere Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen kann.
Was den Vortrag des Klägers anbelangt, zugunsten der Gesamtheit der Mitglieder Beiträge zahlen zu wollen und keiner individuellen Privilegierung zu bedürfen, macht er letztlich fremde Interessen unbeteiligter Dritter, hier der übrigen Beitragspflichtigen und der Kammer selbst, geltend. Er geriert sich damit als Sachwalter der Allgemeinheit. Das damit in der Sache verfolgte Popularklagebegehren ist in der Verwaltungsgerichtsordnung gerade nicht vorgesehen und befugt den betreffenden Kläger nicht zur Klageerhebung (HessVGH, Urteil vom 8. September 2020 – 10 A 82/19 –, juris, Rn. 32). Dies spiegelt das normprägende allgemeine Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes wieder, welcher in erster Linie auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet ist und nicht jedermann („quivis ex populo“) dazu berechtigt, die Interessen Dritter geltend zu machen, um die Wahrung der objektiven Rechtsordnung mit verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen durchzusetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2020 – 5 S 969/18 –, juris, Rn. 17 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 – 1 C 3/15 –, juris Rn. 16).
Dass der Kläger ein über sein eigenes mitgliedschaftliches Verhältnis hinausreichendes Rechtsschutzziel verfolgt, wird auch aus der Tatsache erkennbar, dass er wiederholt betont hat, rechtliche Verfehlungen der Beklagten thematisieren und für Abhilfe sorgen zu wollen, um mögliches rechtswidriges Handeln zu identifizieren und das rechtskonforme Agieren zu stärken, was seiner Meinung nach zu einer höheren Glaubwürdigkeit und Akzeptanz der Beklagten beitrage (s. dazu Schreiben vom 14. August 2020, Bl. 78-79 der Gerichtsakte). Hierin zeigt sich, dass es ihm in der Sache nicht um die persönliche Pflichterfüllung der Beitragszahlung geht, sondern um die allgemeine Möglichkeit, Kritik am Kammerwesen und den dort getroffenen Entscheidungen zu äußern.
Im Übrigen ist der Kläger in Ansehung der Nichtveranlagung für zwei Jahre auch nicht generell seiner Rechtsschutzmöglichkeiten beraubt. Ihm wurden für andere Jahre Beitragsbescheide erteilt, die er nach dem Kenntnisstand der Kammer zumindest teilweise schon angefochten hat. Dass in Bezug auf die hier in Rede stehenden Jahre besondere Umstände bei der Haushaltsführung der Beklagten vorgelegen haben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Kläger verfügt auch nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Mit dem ungeschriebenen Rechtsbegriff des Rechtsschutzbedürfnisses oder auch des berechtigten Interesses kommt zum Ausdruck, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat, was im Umkehrschluss bedeutet, dass ein fehlendes Interesse zur Abweisung der Klage als unzulässig führt. Dies ist aus dem im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns abzuleiten (s. hierzu: Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 26. Aufl. 2020, Vorb. § 40, Rn. 30). Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Erfolg der jeweiligen Klage die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern und ihm insofern offensichtlich keinen zusätzlichen Nutzen im Sinne rechtlicher oder tatsächlicher Vorteile bringen würde (s. etwa: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 – OVG 10 B 2.15 –, juris, Rn. 71 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 8 B 74/10 –, juris, Rn. 11).
So liegt der Fall hier. Das erkennbare Interesse des Klägers, Beitragsbescheide gezielt zu dem Zweck zu erstreiten, diese sodann anfechten zu können, ist nicht schützenswert. Würde der Kläger mit seinem hier geltend gemachten Begehren durchdringen und – hypothetisch – sodann einen Beitragsbescheid erfolgreich anfechten, stünde er im Falle des erkennbar beabsichtigten vollständigen Obsiegens genau dort, wo er jetzt steht. Er müsste für die betreffenden Jahre keine Beiträge zahlen.
Was im Übrigen das von dem Kläger in der Sache verfolgte Begehren anbelangt, so ist dieser berechtigt, an der gemäß §§ 10 Abs. 1 und 12 der Hauptsatzung mindestens jährlich stattfindenden, öffentlichen Vertreterversammlung teilzunehmen, dort gegebenenfalls Kritikpunkte anzubringen und eine Diskussion über Einzelheiten wie etwa den Haushaltsplan, die Jahresrechnung oder Vermögensverwendung anzuregen. Die Überprüfung der wirtschaftlichen Haushaltsführung erfolgt erst zuletzt durch die Gerichte, in erster Linie jedoch durch ein unabhängig besetztes Gremium, hier den Finanzprüfungsausschuss nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung, als eigenständiges Kontrollorgan der Beklagten, sowie durch die Vertreterversammlung. Des Weiteren unterliegt die Beklagte der Rechtsaufsicht durch das fachlich zuständige Ministerium, wie sich aus §§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 1 HeilBG ergibt.
Mangels einer konkreten Betroffenheit und angesichts der bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten für andere Beitragsjahre wäre auch eine Klage mit einem anderen Rechtsschutzziel, etwa eine Feststellungsklage, nicht zulässig (§ 88 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
Gründe, wonach die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen wäre, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument einzureichen.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
- ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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