Ein Kläger war fast 6 Jahre durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis wurde dann beendet. Der Kläger verlangte sodann vom Beklagten die Abgeltung von 139 Urlaubstagen. Er vertrat die Auffassung, dass die Urlaubsansprüche trotz der Langanhaltenden Krankheit bestünden. Der Beklagte war der Auffassung, dass die Ansprüche bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses untergegangen seien.
Nach europäischem Recht verfällt der Urlaubsanspruch eines Urlaubsjahres, wenn eine Arbeitsunfähigkeit über den 31. März des Folgejahres andauert und deshalb der Urlaub nicht genommen wurde. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden:
Denn eine Urlaubsabgeltung muss vom Beklagten nicht gezahlt werden. Kann Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr genommen werden, weil dringende in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dem entgegenstehen, wie eine andauernde Erkrankung hier, müssen die Urlaubsansprüche bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Besteht die Krankheit fort und kann der Urlaub nicht genommen werden, so verfällt er.
(BAG 9 AZR 649/12)
Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz
Über Fromm-FMP
In unseren Kanzleien in Mainz und Mannheim sind Rechtsanwälte für Arbeitsrecht gerne für Sie da, um Sie bei der Lösung Ihrer arbeitsrechtlichen Probleme zu unterstützen. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!