Nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung verweigern, wenn eine erforderliche Ausschreibung unterblieben ist.
Als unterblieben anzusehen ist auch eine unzureichende Ausschreibung. Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen dazu, welche Anforderungen an Inhalt, Form und Frist einer Ausschreibung sowie an deren Bekanntmachung zu stellen sind. Die konkrete Ausgestaltung obliegt dem Arbeitgeber, sofern nicht eine Betriebsvereinbarung dazu nähere Regelungen vorsieht.
Aus ihrem Zweck ergeben sich aber Mindestanforderungen einer Ausschreibung. So muss deren Dauer so bemessen sein, dass die interessierten Arbeitnehmer unter normalen Verhältnissen die Ausschreibung zur Kenntnis nehmen und – nach einer kurzen Überlegungszeit – eine Bewerbung einreichen können.
Eine Ausschreibungsdauer von zwei Wochen ist danach in der Regel nicht unangemessen kurz.
Eingestellt von FMP-Recht, Rechtsanwalt Dr. Fromm/Dr. Roßmeier
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